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Mai 05/1999
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GESETZENTWURF DER REGIERUNG

Arbeitsförderung verbessern ­ Frauen und Älteren mehr helfen

(as) Das arbeitsförderungsrechtliche Instrumentarium soll effizienter ausgestaltet werden. Das erklärt die Bundesregierung in ihrem Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und anderer Gesetze ( 14/873), den sie den Angaben zufolge im Vorgriff auf die geplante umfassendere Reform der Arbeitsförderung vorgelegt hat.

Die Initiative wurde am 6. Mai an den Fachausschuß überwiesen. Dabei wird laut Regierung die aktive Arbeitsmarktpolitik stärker als bisher auf Zielgruppen des Arbeitsmarktes und die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit ausgerichtet. Dies sei auch ein Beitrag zur Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union.

Zudem würden bürokratische, einen hohen Verwaltungsaufwand erfordernde Vorschriften des SGB III geändert. Dies führe zu einer spürbaren Arbeitsentlastung der Arbeitsämter, vor allem aber auch zu einem weniger bürokratischen und damit besseren Service der Arbeitsämter. Auch würden sozialpolitische Härten für Arbeitslose beseitigt. Die Regierung geht davon aus, daß die Änderungen insgesamt kostenneutral sein werden. Die Neuregelungen, so die Bundesregierung, sollen vor allem dazu beitragen, die Arbeitsförderungsleistungen stärker auf Problemgruppen des Arbeitsmarktes auszurichten. Dies gelte insbesondere für ältere Arbeitslose, für die von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten Arbeitslosen und arbeitslose Frauen. So soll das Instrumentarium für ältere Arbeitnehmer besser auf deren besondere Vermittlungsprobleme abgestimmt werden und unter anderem die Förderung durch Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer künftig bereits nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit möglich sein.

Zusätzliche Einstellungen und dauerhafte Beschäftigungsperspektiven seien auch von dem vorgesehenen Verzicht auf die Weiterbeschäftigungspflicht beziehungsweise Rückzahlungspflicht bei Zuschüssen zu erwarten, insbesondere bei gemeinnützigen Trägereinrichtungen und öffentlichen Körperschaften.

In den neuen Bundesländern und in Arbeitsamtsbezirken mit besonders hoher Arbeitslosigkeit sollen Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu fünf Jahre in ausschließlich für diese Personen eingerichteten Strukturanpassungsmaßnahmen gefördert werden.

Angestrebt wird darüber hinaus die Erleichterung der Förderbedingungen beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer und erweiterte Zuweisungsmöglichkeiten in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, die derzeit grundsätzlich auf Langzeitarbeitslose begrenzt sind. Den Angaben zufolge sollen ferner vor allem arbeitslose Frauen unterstützt werden. So werden mit dem Gesetzentwurf in die Gruppe der Berufsrückkehrer auch Personen einbezogen, die ihre Arbeitslosigkeit durch Betreuung und Erziehung von Kindern oder Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen unterbrechen. Zudem sollen die Kosten bei der Förderung von Trainingsmaßnahmen auch für Personen übernommen werden, die weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe beziehen.

Erklärtes Ziel ist es auch, Mitnahmeeffekte bei der Arbeitsförderung zu vermeiden und diese zielgenauer auszurichten. So wird die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen in Wirtschaftsunternehmen in den neuen Ländern und in Westberlin stärker als bisher auf arbeitsmarktpolitische Zielgruppen konzentriert. Gleichzeitig sollen die Felder der anderen Strukturanpassungsmaßnahmen bundeseinheitlich geregelt und um die "Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur" erweitert werden.

Auch soll die Förderung von Arbeitnehmern ohne ausreichende vorherige Zeit in der Versicherungspflicht nicht mehr davon abhängig gemacht werden, daß die Geförderten sich verpflichten, im Anschluß an die Weiterbildung versicherungspflichtig beschäftigt zu sein, und Arbeitslose sollen nicht länger verpflichtet sein, sich alle drei Monate erneut arbeitslos zu melden.

Die Begrenzung der Bestandsschutzregelung des Arbeitslosengeldes auf das letzte Nettoentgelt soll ebenfalls entfallen. Arbeitslose, die eine im Vergleich zur früheren Arbeit niedriger entlohnte Beschäftigung aufnehmen, erhalten im Falle erneuter Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld mindestens nach dem Arbeitsentgelt, das auch vor der Beschäftigungsaufnahme für die Leistungsbemessung maßgeblich war. Der Bundesrat bittet in seiner Stellung die Bundesregierung, zu prüfen, ob und in welcher Höhe das geplante Gesetz zu Mehrausgaben bei den Sozialhilfeträgern führen kann. Darüber hinaus plädiert die Länderkammer dafür, die Sprachkurse für Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen von sechs Monaten auf zehn Monate zu verlängern.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9905/9905042a
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