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15. Wahlperiode
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Petitionsausschuss
Hinweise zum Einreichen einer Petition

1.    Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Deutschen Bundestag zu wenden. Das ist eines der verfassungsrechtlich verbrieften Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland. In der Sprache des Parlamentes heißt jemand, der von diesem Recht Gebrauch macht "Petent" und die von ihm oder ihr beim Deutschen Bundestag eingereichte Bitte oder Beschwerde ist eine "Petition". Zuständiger Parlamentsausschuss für die Behandlung von Petitionen ist im Deutschen Bundestag der "Petitionsausschuss".

2.    Eine Petition muss schriftlich eingereicht werden und Namen und Adresse des Petenten enthalten. Wird eine Petition gemeinschaftlich mit anderen (Interessengruppe, Bürgerinitiative, Verein oder ähnliches) eingereicht, ist ein Ansprechpartner zu benennen. Eine in Papierform eingereichte Petition muss ansonsten keine besonderen Formvorschriften erfüllen, jedoch vom Petenten handschriftlich unterschrieben werden.

Um Ihnen das Abfassen einer solchen Petition zu erleichtern, können Sie sich ein Formular öffnen, dieses ausfüllen, unterschreiben und auf dem Postwege an den Petitionsauschuss des Deutschen Bundestages senden.

Wollen Sie Ihre Petition elektronisch an den Petitionsausschuss senden, so können Sie auch diesen Weg wählen, wenn Sie das hierfür zur Verfügung gestellte Online-Formular benutzen. Zur abschließenden Bestätigung Ihrer Petition müssen Sie statt der sonst erforderlichen handschriftlichen Unterschrift am Schluss der Petition nur Ihren Vor- und Familiennamen in das Unterschriftkästchen eintragen.

3.    Parlamentarisch beraten werden Bitten zur Gesetzgebung des Bundes und Beschwerden über die Tätigkeit von Bundesbehörden. Petitionen, die nicht in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes fallen, werden an den Petitionsausschuss des jeweiligen Landesparlaments abgegeben, soweit die Landeszuständigkeit gegeben ist. Entscheidungen von Gerichten kann der Petitionsausschuss aufgrund der von der Verfassung geregelten Unabhängigkeit der Gerichte nicht überprüfen.

4.    Zu jeder Petition wird eine Akte mit einer Petitions-Nummer angelegt. Die Daten werden unter Beachtung des Datenschutzes elektronisch erfasst. Der Absender der Petition (Petent) erhält eine Eingangsbestätigung.

5.    Der Petitionsausschuss bittet das zuständige Bundesministerium oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes um Stellungnahme zu dem Anliegen des Petenten.

6.    Die Stellungnahme des Bundesministeriums oder der Aufsichtsbehörde wird vom Ausschussdienst geprüft.

7.    Kann die Petition nach der Stellungnahme erfolgreich abgeschlossen werden, wird dies dem Petenten mitgeteilt. Der Petitionsausschuss beschließt, den Abschluss des Verfahrens zu empfehlen. Der Deutsche Bundestag beschließt entsprechend dieser Empfehlung.

8.    Ergibt die Prüfung des Ausschussdienstes unter Berücksichtigung der Stellungnahme, dass die Petition keinen Erfolg haben wird, gibt es zwei Möglichkeiten:

a)    Dem Petenten wird diese Bewertung durch den Ausschussdienst unmittelbar mitgeteilt. Widerspricht der Petent nicht binnen sechs Wochen dieser Bewertung, wird das Petitionsverfahren abgeschlossen. Petitionsausschuss und Deutscher Bundestag beschließen entsprechend.

b)    Widerspricht der Petent der Bewertung des Ausschussdienstes, erstellt dieser für die parlamentarische Beratung eine Beschlussempfehlung mit Begründung, die von mindestens zwei berichterstattenden Abgeordneten, die der Koalition und der Opposition angehören, geprüft wird. Der Petitionsausschuss berät die Petition und verabschiedet eine Empfehlung, über die der Deutsche Bundestag beschließt. Der Petent wird dann abschließend über das Ergebnis der Beratungen zu seiner Petition informiert.

9.    Ergibt die Beratung im Petitionsausschuss, dass die Petition insgesamt oder teilweise begründet ist, fasst der Deutsche Bundestag auf Empfehlung des Petitionsausschusses einen entsprechenden Beschluss, der der Bundesregierung übermittelt wird. Dabei sind unterschiedlich weitreichende Beschlüsse möglich, mit denen die Bundesregierung aufgefordert wird, im Sinne der Petition tätig zu werden.

10.    Die Bundesregierung ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht verpflichtet, dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu folgen. In diesem Fall muss sie jedoch ihre abweichende Haltung gegenüber dem Petitionsausschuss begründen.

Wenn Sie eine Petition einreichen wollen, nehmen Sie sich bitte Zeit, um einige persönliche Angaben zu machen und Ihr Anliegen präzise zu formulieren.

Wenn Sie Anlagen beifügen möchten, sollten dies Fotokopien und keine Originaldokumente sein. Sie sind gebeten, diese in jedem Falle auf dem Postweg zu versenden. Zweckmäßigerweise kündigen Sie die zusätzliche Versendung von Anlagen im Falle der elektronisch abgesandten Petition an und senden diese Anlagen auf dem Postweg erst ab, nachdem Sie die Eingangsbestätigung mit dem Aktenzeichen der Petition erhalten haben.

Bei der Versendung Ihrer Anlagen benennen Sie bitte dieses Aktenzeichen Ihrer Petition.

... hier finden Sie das Online-Formular ...

Quelle: http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv15/a02/Hinweise
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