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Oktober 08/1999
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GESETZENTWURF VON SPD UND BÜNDNISGRÜNEN

Steuerbefreiungen und Ausnahmen beseitigen

(fi) Der weitere Abbau "ungerechtfertigter Steuerbefreiungen und Ausnahmeregelungen" steht im Mittelpunkt des von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Gesetzentwurfs zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften ( 14/1514). Unter anderem ist vorgesehen, die Steuerfreiheit für Erträge aus Kapitallebensversicherungen und aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht aufzuheben, wenn das Kapitalwahlrecht ausgeübt wird.

Die Neuregelung soll nur für Versicherungsverträge gelten, die – unabhängig von der Laufzeit – nach der Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden. Wie bisher sollen Erträge aus reinen Rentenversicherungen und die im Todesfall gezahlten Erträge steuerfrei bleiben. Als Ertrag wollen die Fraktion nicht mehr die Zinsen, sondern den Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge festlegen.

Durch einen Freibetrag von 20 Prozent, höchstens aber 30.000 DM, werde dem Steuerzahler bei lang laufenden Lebensversicherungsverträgen ermöglicht, sich einen Teil der Rentenversicherung oder der Kapitallebensversicherung steuerfrei auszahlen zu lassen, um damit einen altersbedingten Kapitalbedarf zu decken. Der Freibetrag soll einmal im Leben in Anspruch genommen werden können und bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Zinslast nicht mehr mindern

Um die Zinsberechnung von Steuernachforderungen und – erstattungen zu vereinfachen, soll die bisherige Begrenzung des Zinslaufs auf vier Jahre aufgehoben werden. Bisher kann die Zinsbelastung von Steuernachforderungen durch einen verzögerten Ablauf von Außenprüfungen gemindert werden. Ebenso ungerecht sei die Verzinsung in Erstattungsfällen. Künftig soll es nach Auskunft von SPD und Bündnisgrünen keinen Anreiz mehr geben, die Steuerfestsetzung zu verzögern.

Im Mittelpunkt der Weiterentwicklung des im März verabschiedeten Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 stehen die Abschaffung des Steuerabzugs bei inländischen Werkvertragsunternehmen und die Neuregelung des Betriebsausgabenabzugs bei steuerfreien ausländischen Schachteldividenden. Die Abschaffung des Steuerabzugs bei ausländischen Werkvertragsunternehmen sei auf massive Kritik vieler Mitgliedstaaten der EU und weiterer Nachbarländer gestoßen, heißt es in dem Entwurf. Daraus folgt für die Fraktionen, dass die wirksame steuerliche Erfassung beschränkt steuerpflichtiger ausländischer Werkvertragsunternehmen nicht im nationalen Alleingang, sondern nur durch ein gemeinsames Vorgehen in der EU und mit anderen Nachbarstaaten zu erreichen sei. Die Vorschrift soll daher rückwirkend aufgehoben werden.

Auch gegen die Neuregelung des Betriebsausgabenabzugs bei steuerfreien ausländischen Schachteldividenden seien EU­rechtliche Bedenken erhoben worden. Es gebe Hinweise, dass das erwartete Steuermehr­ aufkommen aufgrund von steuerlichen Gestaltungen und Standortverlagerungen nicht erzielt werde. Daher wollen die Abgeordneten das pauschale Abzugsverbot für Betriebsausgaben durch eine Reduzierung des Prozentsatzes der Gewinnausschüttungen von 15 auf 5 an den europäischen Standard anpassen.

Bereinigung geplant

Einen dritten Schwerpunkt des Gesetzentwurfs bildet die Bereinigung steuerlicher Vorschriften und deren Anpassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie an das Recht der EU. Dies gilt beispielsweise für die Einschränkung der Tonnagebesteuerung bei Schiffen, wobei die sinngemäße Anwendung der Reinvestitionsvergünstigung nach dem Einkommensteuergesetz, um die Auflösung stiller Reserven beim Schiffsverkauf zu vermeiden, aufgehoben werden soll. Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2000 in Kraft treten. Erwartet werden Steuermindereinnahmen im Jahr 2000 von 230 Millionen DM, von denen 124 Millionen DM auf den Bund und 107 Millionen DM auf die Länder entfallen. Lediglich für die Gemeinden werden Steuermehreinnahmen von 1 Million DM erwartet.

Der Bundestag hat den Entwurf am 9. September zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen, der dazu am 6. Oktober Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung befragen will.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9908/9908037a
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