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03/2002
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HEARING ZUR NOVELLE DES STIFTUNGSRECHTS

"Gemeinwohlgefährdung" und Transparenz stehen in der Kritik

(re) Für die Aufhebung des Begriffes "Gemeinwohlgefährdung" als ein im Gesetz genannter Ablehnungsgrund bei der Genehmigung eines Stiftungsgeschäfts haben sich einige Gutachter anlässlich einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 20. März ausgesprochen.

Hierfür standen ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Stiftungsrechts der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 14/8277) sowie ein Gesetzesvorhaben der FDP für eine Reform des Stiftungszivilrechts ( 14/5811) zur Beratung. Der Sachverständige Axel Freiherr von Campenhausen, Vorsitzender des Bundesverbandes deutscher Stiftungen, wies darauf hin, dass die Begriffe der "Gesetzwidrigkeit" und der "Sittenwidrigkeit" ausreichen würden. Auch der Sachverständige Peter Rawert plädierte für die Formulierung "rechtswidrig" anstatt gemeinwohlgefährdend.

Demgegenüber ist nach Einschätzung des Sachverständigen Bernd Andrick der Begriff der Gemeinwohlgefährdung "zutreffend". Des Weiteren sagte Andrick, er wolle nicht auf die Details des 50-seitigen Rechtsurteils im Verfahren der Partei "Die Republikaner" anlässlich der Gründung der parteinahen Franz-Schönhuber-Stiftung zurückkommen, das den Begriff der Gemeinwohlgefährdung damals begründet habe. Der Begriff sei "feinsinnig, im Sinne des Rechtes".

Die Sachverständigen Rainer Sprengel und Rupert Graf Strachwitz, beide aus dem Maecenata-Institut für Dritter-Sektor-Forschung, kritisierten, dass der Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen nicht genug Transparenz des Stiftungsgeschäfts ermögliche. Dem Anspruch der Zivilgesellschaft, zu wissen, was gemeinnützige Stiftungen tun, würde der Gesetzentwurf nicht Rechnung tragen, sagte Rainer Sprengel. Die Zivilgesellschaft hätte das Recht, sich ein Urteil zu bilden und zu diskutieren, wie die private Initiative für das Gemeinwesen aktiviert werden solle.

Rupert Graf Strachwitz wies auf die Notwendigkeit eines Stiftungsregis-ters hin und bedauerte die Vormundschaft von Behörden über Stiftungen, welche ihn an den "Obrigkeitsstaat des 19. Jahrhunderts" erinnerte. Diesen Begriff bezeichnete Bernd Andrick als "fehl am Platz". Der Entwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen führe ein "subjektiv-öffentliches", sprich einklagbares Recht auf Errichtung einer Stiftung für die Stifter ein.

Aus Sicht von Axel Freiherr von Campenhausen sollten Stiftungen nur einen ihrer Stiftungszwecke dauernd und nachhaltig erfüllen, da viele Stiftungen mehrere Zwecke alternativ oder kumulativ verfolgen würden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0203/0203039a
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