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03/2002
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Bundestag beschließt neue Regelungen über die Entsorgung von Altöl

(um) Ohne Beratung beschlossen hat der Bundestag am 21. März die Verordnung zur Änderung der Altölentsorgung ( 14/8462). Die Bundesregierung hatte in einer Neufassung der im Oktober durch den Bundestag beschlossenen Verordnung inhaltliche und redaktionelle Änderungsvorschläge der Länder übernommen, die der Bundesrat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2001 zur Vorgabe für eine Zustimmung ( 14/8462, 14/8626) gemacht hatte.

Im Sinne der "Klarstellung des Gewollten" entfallen damit unter anderem etwa Regelungen zur Entsorgung polychlorierter Biphenyle (PCB) nach der PCB/PCT-Abfallverordnung, womit auch die unterschiedliche Struktur zur Altölverordnung verdeutlicht wird. Entfallen ist in der Verordnung auch der Artikel zur Entsorgung von Emulsionen, ölhaltigen Rückständen und Wasserölgemischen. Wie auch bei anderen Abfällen werden dafür die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit den jeweiligen untergesetzlichen Regelungen herangezogen. Weitere, zunächst vorgesehene Regelungen wurden zurückgenommen, weil die bisherige betriebliche Praxis keine Veranlassung zu einer Verschärfung gegeben habe.

Mit der Verordnung zur Änderung der Altölentsorgung folgt die Bundesregierung einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 1999, in dem festgestellt wurde, dass Deutschland seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie über die Altölbeseitigung vom Dezember 1986 und der Vereinheitlichung zur Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien vom Dezember 1991 bislang nicht nachgekommen war. Danach hatte sie bislang nicht den Vorrang für die Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl in der Altölverordnung vom Oktober 1982 festgelegt und auch keinerlei Forderungen der Aufarbeitung vor der energetischen Nutzung von Altöl vorgesehen.

Mit der Verordnung wird der Vorrang der Aufarbeitung rechtlich festgestellt. Da die wirtschaftliche Förderung aus verfassungs- und haushaltsrechtlichen Gründen nicht in der Verordnung festgelegt werden kann, hat die Regierung dies ergänzend in einer Richtlinie vorgeschrieben. Die Vorgaben dazu sind gegenüber der Fassung des letzten Jahres unverändert.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0203/0203054b
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