Bildwortmarke des Deutschen Bundestages . - Schriftzug und Bundestagsadler
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Funktion und Aufgabe > Rechtliche Grundlagen > Wahlprüfungsgesetz >
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

§ 14 Zweifel über die Wählbarkeit eines Abgeordneten

Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4) der Präsident des Bundestages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. Er muß dies tun, wenn eine Minderheit von einhundert Abgeordneten es verlangt.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/wpg/wpgp14
Seitenanfang
Druckversion