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184/2000
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REGELUNGEN BEIM ONLINE-BANKING ALS AUSREICHEND BEZEICHNET (ANTWORT)

Berlin: (hib/BOB-re) Die Bundesregierung hält die gegenwärtigen Regelungen im Bereich des Online-Banking und Online-Broking für ausreichend.

Wie sie in ihrer Antwort ( 14/3757) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/3603) mitteilt, muss ein Kreditinstitut aufgrund einer durch das Überweisungsgesetz neu geschaffenen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beweisen, dass ein Überweisungsvertrag mit dem Kunden zustande gekommen ist, wenn es das Konto des Kunden entsprechend belasten will.

Entsprechendes gelte nach einer weiteren BGB-Vorschrift für den Kauf von Wertpapieren. Dies beziehe sich auch auf online abgeschlossene Verträge.

Würden Online-Banking-Daten des Kunden von einem Dritten missbraucht, fehle es an einem solchen Vertrag.

Der Kunde, so die Regierung weiter, könne allerdings im Einzelfall dem Kreditinstitut dafür haftbar sein, dass er seinen vertraglichen Pflichten, die persönliche Identifikationsnummer und die Transaktionsnummer geheim zu halten und sicher aufzubewahren, nicht nachgekommen ist.

Voraussetzung dafür sei aber, dass ihm ein solches schuldhaft missbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann.

Die Regierung beabsichtigt nach eigenen Worten im Übrigen nicht, technische Standards für das Internet-Banking vorzuschreiben.

Sie erläutert, diese Standards veränderten sich sehr schnell, weshalb sich gesetzliche Vorschriften rasch als unzureichend erweisen könnten.

Konkret zum Sicherheitsstandard HBCI (Home Banking Computer Interface) angesprochen, erklärt die Regierung, der Grund für dessen gegenwärtig noch geringe Verbreitung liege darin, dass dieser Standard noch nicht in jeder Hinsicht vervollständigt sei.

Es fehlten derzeit noch Festlegungen zum Signierverfahren, das von Institut zu Institut verschieden sei.

Sobald diese Frage geklärt und damit eine sichere Grundlage auch für die Hersteller der notwendigen Kundensoftware geschaffen sei, werde es Sache der Kreditwirtschaft sein, den HBCI-Standard einzuführen.



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Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2000/0018403
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