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227/2006
Datum: 27.07.2006
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heute im Bundestag - 27.07.2006

Länder haben sich auf Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols verständigt

Sport/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Die Bundesländer haben sich auf eine Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols verständigt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 16/2189) auf eine Kleine Anfrage der Bündnisgrünen ( 16/1943). Laut Antwort wurde in der Vergangenheit "eine ausschließliche Zuständigkeit der Länder zur Regelung von Oddset-Wetten angenommen, aus denen nicht unerhebliche Einnahmen für die Länderhaushalte entstehen". Am Staatsvertrag der Länder, dessen Ausarbeitung und der Aufnahme entsprechender Regelungen in Landesgesetze war der Bund nicht beteiligt, heißt es. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom März ausgeführt, dass dieses staatliche Monopol für Sportwetten bei konsequenter Suchtbekämpfung in der Ausgestaltung zulässig ist. Es habe auch erklärt, dass die gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen von Sportwetten durch private Wettunternehmen möglich sein kann. Private Wettbüros unterliegen der für gewerbliche Unternehmen geltenden Besteuerung und deren Überprüfung durch die Finanzbehörden der Länder. Dabei stehen aber mögliche Schließungsverfügungen gegen Wettbüros grundsätzlich im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Verbotsverfügungen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass auch Maßnahmen gegen Werbung und Wettangebote auf elektronischen Medien angekündigt seien. Der Vollzug ist ausschließlich Sache der Länder, von einer Stellungnahme nimmt die Regierung Abstand. Zur rechtlichen Situation in der EU wird ausgeführt, es gebe in den einzelnen EU-Staaten sehr unterschiedliche Regelungen für Glücksspiel und speziell für Sportwetten. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes räume den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum für die Gestaltung ein, um jeweiligen nationalen Traditionen und Bewertungen Rechnung zu tragen. Daher könne jeder EU-Mitgliedstaat die ihm adäquat erscheinenden Lösungen erarbeiten. Diese seien unabhängig von den Regelungen der Nachbarstaaten, soweit sie unter den Vorgaben der europarechtlich gewährten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit erfolgen.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_227/07
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