Das Parlament
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen

Das Parlament
Nr. 23-24 / 01.06.2004
bob

Bundesrat erklärt: Gesetz vom August 2002 reicht nicht aus

Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Recht. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung soll ermöglicht werden, sofern sich im Verlauf der Haft ergibt, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, fordert der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (15/3146). So soll unter anderem die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsende ermöglicht werden, sofern gegen diese allgemeines Strafrecht angewendet wird. Begründet wird der Vorstoß mit furchtbaren Verbrechen aus jüngster Zeit, die zum Teil von einschlägig vorbestraften Personen begangen worden sind. Dashätte verdeutlicht, dass der Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten der Verbesserung bedürfe.

Es gehe nicht an, dass Straftäter, deren hohe Gefährlichkeit sich während des Strafvollzugs ergibt und die die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfüllten, nach Verbüßung der Freiheitsstrafe entlassen werden müssten, erklärt der Bundesrat. Das Gesetz vom 21. August 2002 zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung leiste keinen wirksamen Beitrag zur Problemlösung. Nach diesem Gesetz bestehe die Möglichkeit der Verhängung nachträglicher Sicherungsverwahrung nämlich nur dann, wenn bereits das Tatgericht bei der Verurteilung eine nachträgliche Anordnung vorbehält.

Vorbehaltlose Sicherungsverwahrung

Es muss nach Auffassung der Länderkammer ermöglicht werden, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehaltlos auch nachträglich angeordnet werden kann, wenn sich nach der Verurteilung während der Haft ergibt, dass der Täter weiterhin gefährlich ist.

Da man sich der Schwere des Eingriffs bewusst sei, sehe der Entwurf vor, dass nur ein Vollstreckungsgericht am Ende der Strafzeit die Frage sachgerecht beurteilen dürfe, ob nunmehr die Gefährlichkeit des Straftäters seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwingend erfordere.

Die Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt, die Mitwirkungsmöglichkeit des Verteidigers und die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verschaffe dem Gericht eine möglichst breite und zuverlässige Entscheidungsgrundlage, so der Bundesrat. bob


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