Pressemitteilung
Datum: 31.07.2002
Pressemeldung des Deutschen Bundestages -
31.07.2002
Gemeinsame Erklärung der Antragsteller im NPD-Verbotsverfahren
Nachdem Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat durch das
gerichtliche Auskunftsersuchen vom Mai 2002 aufgefordert wurden, zu
der Frage Stellung zu nehmen, ob "die Partei nach dem
charakteristischen Gesamtbild ihrer Ziele und des Verhaltens ihrer
Anhänger Ausdruck eines offenen gesellschaftlichen Prozesses
ist oder ob das Gesamtbild der Antragsgegnerin von Umständen
geprägt wird, die ihr nicht zugerechnet werden können",
haben die Antragsteller zu dem V-Mann-Einsatz durch staatliche
Stellen in der NPD umfassend Stellung genommen. Der gemeinsame
Schriftsatz ist mit Anlagen gestern dem Bundesverfassungsgericht
zugestellt worden, nachdem am vergangenen Freitag ein Vorabexemplar
des Schriftsatzes dem Gericht per Fax übermittelt worden
war.
In dem Schriftsatz musste das berechtigte Informationsinteresse des Bundesverfassungsgerichtes mit den Geheimschutzbelangen der Verfassungsschutzbehörden abgewogen werden. Als Ergebnis dieses Abwägungsprozesses der politischen Spitzen der Exekutive, denen die Verfassungsschutzbehörden nachgeordnet sind, werden die vom Gericht geforderten Auskünfte erteilt, soweit dadurch nicht die Identifizierbarkeit von V-Leuten der Öffentlichkeit und der Antragsgegnerin gegenüber ermöglicht wird.
In dem Schriftsatz wird insbesondere hervorgehoben, dass
Dies hatte die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen zuvor behauptet. Sie wird jedoch nun durch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten eindrucksvoll widerlegt. Die Ausführungen lassen keine Zweifel entstehen, dass sämtliche in den Verbotsanträgen angeführten Beweismittel der NPD zuzurechnen sind. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht, dass auch die NPD hinsichtlich keines einzigen der vorgetragenen Sachverhalte die Richtigkeit bestritten oder eine steuernde hintergründige Einflussnahme des Verfassungsschutzes substantiell behauptet hätte. Dass die Äußerungen und Aktivitäten der NPD zuzurechnen sind, zeigen auch die Verhaltensweisen und Parteikarrieren der bisher enttarnten V-Leute und deren Äußerungen nach ihrer Enttarnung. Ausnahmslos handelt es sich bei den im Schriftsatz genannten Personen um überzeugte Rechtsextremisten und um Personen, die bereits vor ihrer Anwerbung dem rechtsextremistischen Spektrum angehörten. Die Annahme, die Behörden des Verfassungsschutzes hätten gezielt V-Leute mit der "Radikalisierung" der NPD beauftragt, ist folglich ohne empirische Substanz.
Der Schriftsatz stellt zu dem Auskunftsersuchen eindeutig fest:
Weiterhin wird nochmals betont, dass die Anwerbung und der Einsatz von Parteimitgliedern als V-Leuten weder rechtswidrig sind, noch Zweifel an der Zurechenbarkeit der mitgeteilten Informationen begründen, solange die V-Leute die Grenzen ihrer Aufgabe (Informationsbeschaffung) nicht überschreiten und nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften korrekt geführt werden.
Dass die Vorschriften zur V-Mann-Führung eingehalten worden sind, wird von den Leitern der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern dem Gericht gegenüber überzeugend versichert.
Auch an V-Leuten in der Vorstandsebene haben die Verfassungsschutzbehörden selbstverständlich Interesse, weil auf dieser Ebene Strategie und Taktik besprochen werden. Auch auf dieser Ebene ist der V-Mann-Einsatz unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zulässig. Zu drei Stichtagen, an denen Veröffentlichungen der offiziellen Vorstandszahlen durch den Bundeswahlleiter erfolgten, lag der Anteil der Anzahl der V-Leute in den Vorständen von Bund und Ländern unter 15 Prozent.
Auch für die Polizeidienststellen der Länder kann als Ergebnis festgehalten werden:
Weiterhin begründen die jeweiligen politischen Spitzen der Exekutive in Bund und Ländern, warum sie auf Grund einer Abwägung jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass zwingende Geheimschutzbelange einer weitergehenden Information, die zur Identifizierung von V-Leuten führen könnte, gegenüber dem Gericht entgegenstehen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Informationen der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit bekannt werden. Begründet wird dies zum einen mit der erheblich erschwerten Zugangslage des Verfassungsschutzes, die dazu führen könnte, dass der präventive Verfassungsschutz seiner Quellen beraubt wäre. Dies würde letzten Endes auch die Tätigkeit der Verfassungsschutzämter insgesamt und dadurch auch die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden. Zum anderen jedoch wären Leib und Leben der V-Leute bedroht, was anhand von konkreten Beispielsfällen belegt wird. Eine weitergehende Information würde daher die staatliche Schutzpflicht gegenüber den einzelnen V-Leuten verletzen.
Im Hinblick auf alternative Erkenntnisquellen, zu deren Nennung das Bundesverfassungsgericht aufgefordert hatte, wird dem Gericht eine Beweisführung mittels der beigefügten Erklärungen oder die Vernehmung der Leiter der Verfassungsschutzbehörden vorgeschlagen. Weiterhin erklären sich die Antragsteller bereit, dem Gericht unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen weitergehende Auskünfte zu erteilen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit und der Antragsgegnerin nicht bekannt werden.
Vorgeschlagen werden in diesem Zusammenhang eine kommissarische richterliche Vernehmung von Auskunftspersonen unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit. Auch halten die Antragsteller ein Verfahren für möglich, in welchem dem Gericht die einschlägigen Akten und Informationen unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit vorgelegt werden.
Die drei Antragsteller Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag sind der Ansicht, dass mit dem Schriftsatz sowohl dem Informationsbedürfnis des Bundesverfassungsgerichtes als auch gleichzeitig den zwingenden Geheimschutzbelangen Rechnung getragen wurde. Falls das Gericht eine weitergehende Information für notwendig erachtet, sind die Antragsteller hierzu unter den genannten Voraussetzungen bereit. Die Antragsteller sind deshalb der Auffassung, dass das NPD-Verbotsverfahren erfolgreich beendet werden kann.
In dem Schriftsatz musste das berechtigte Informationsinteresse des Bundesverfassungsgerichtes mit den Geheimschutzbelangen der Verfassungsschutzbehörden abgewogen werden. Als Ergebnis dieses Abwägungsprozesses der politischen Spitzen der Exekutive, denen die Verfassungsschutzbehörden nachgeordnet sind, werden die vom Gericht geforderten Auskünfte erteilt, soweit dadurch nicht die Identifizierbarkeit von V-Leuten der Öffentlichkeit und der Antragsgegnerin gegenüber ermöglicht wird.
In dem Schriftsatz wird insbesondere hervorgehoben, dass
- die NPD weder ursprünglich noch heute "Produkt" einer Steuerung, Prägung oder maßgeblichen Einflussnahme staatlicher Stellen war oder ist,
- staatliche Stellen ein verfassungswidriges Verhalten der NPD oder ihrer Organe weder veranlasst noch unterstützt haben.
Dies hatte die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen zuvor behauptet. Sie wird jedoch nun durch die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten eindrucksvoll widerlegt. Die Ausführungen lassen keine Zweifel entstehen, dass sämtliche in den Verbotsanträgen angeführten Beweismittel der NPD zuzurechnen sind. Bezeichnend ist in dieser Hinsicht, dass auch die NPD hinsichtlich keines einzigen der vorgetragenen Sachverhalte die Richtigkeit bestritten oder eine steuernde hintergründige Einflussnahme des Verfassungsschutzes substantiell behauptet hätte. Dass die Äußerungen und Aktivitäten der NPD zuzurechnen sind, zeigen auch die Verhaltensweisen und Parteikarrieren der bisher enttarnten V-Leute und deren Äußerungen nach ihrer Enttarnung. Ausnahmslos handelt es sich bei den im Schriftsatz genannten Personen um überzeugte Rechtsextremisten und um Personen, die bereits vor ihrer Anwerbung dem rechtsextremistischen Spektrum angehörten. Die Annahme, die Behörden des Verfassungsschutzes hätten gezielt V-Leute mit der "Radikalisierung" der NPD beauftragt, ist folglich ohne empirische Substanz.
Der Schriftsatz stellt zu dem Auskunftsersuchen eindeutig fest:
- Eine Steuerung der Antragsgegnerin im Sinne ihrer verfassungsfeindlichen Ziele durch staatliche Stellen hat nicht stattgefunden.
- Das Gesamtbild der Antragsgegnerin ist Ergebnis eines offenen gesellschaftlichen Prozesses. Für dieses Gesamtbild ist sie allein verantwortlich.
Weiterhin wird nochmals betont, dass die Anwerbung und der Einsatz von Parteimitgliedern als V-Leuten weder rechtswidrig sind, noch Zweifel an der Zurechenbarkeit der mitgeteilten Informationen begründen, solange die V-Leute die Grenzen ihrer Aufgabe (Informationsbeschaffung) nicht überschreiten und nach den einschlägigen rechtlichen Vorschriften korrekt geführt werden.
Dass die Vorschriften zur V-Mann-Führung eingehalten worden sind, wird von den Leitern der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern dem Gericht gegenüber überzeugend versichert.
Auch an V-Leuten in der Vorstandsebene haben die Verfassungsschutzbehörden selbstverständlich Interesse, weil auf dieser Ebene Strategie und Taktik besprochen werden. Auch auf dieser Ebene ist der V-Mann-Einsatz unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zulässig. Zu drei Stichtagen, an denen Veröffentlichungen der offiziellen Vorstandszahlen durch den Bundeswahlleiter erfolgten, lag der Anteil der Anzahl der V-Leute in den Vorständen von Bund und Ländern unter 15 Prozent.
Auch für die Polizeidienststellen der Länder kann als Ergebnis festgehalten werden:
- Maßnahmen der Polizeibehörden waren oder sind nicht auf eine planmäßige Informationsgewinnung zur Feststellung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der NPD ausgerichtet.
- Auf die politische Zielsetzung der NPD oder ihrer Anhänger wurde und wird durch den Einsatz von verdeckten Ermittlern oder sonstigen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten sowie durch den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei oder von ihr in Anspruch genommenen Informanten kein Einfluss genommen. Das Ziel dieser Informationsbeschaffung war und ist ausschließlich die Verhütung und Aufklärung von Straftaten.
Weiterhin begründen die jeweiligen politischen Spitzen der Exekutive in Bund und Ländern, warum sie auf Grund einer Abwägung jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass zwingende Geheimschutzbelange einer weitergehenden Information, die zur Identifizierung von V-Leuten führen könnte, gegenüber dem Gericht entgegenstehen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Informationen der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit bekannt werden. Begründet wird dies zum einen mit der erheblich erschwerten Zugangslage des Verfassungsschutzes, die dazu führen könnte, dass der präventive Verfassungsschutz seiner Quellen beraubt wäre. Dies würde letzten Endes auch die Tätigkeit der Verfassungsschutzämter insgesamt und dadurch auch die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährden. Zum anderen jedoch wären Leib und Leben der V-Leute bedroht, was anhand von konkreten Beispielsfällen belegt wird. Eine weitergehende Information würde daher die staatliche Schutzpflicht gegenüber den einzelnen V-Leuten verletzen.
Im Hinblick auf alternative Erkenntnisquellen, zu deren Nennung das Bundesverfassungsgericht aufgefordert hatte, wird dem Gericht eine Beweisführung mittels der beigefügten Erklärungen oder die Vernehmung der Leiter der Verfassungsschutzbehörden vorgeschlagen. Weiterhin erklären sich die Antragsteller bereit, dem Gericht unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen weitergehende Auskünfte zu erteilen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sollen sicherstellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit und der Antragsgegnerin nicht bekannt werden.
Vorgeschlagen werden in diesem Zusammenhang eine kommissarische richterliche Vernehmung von Auskunftspersonen unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit. Auch halten die Antragsteller ein Verfahren für möglich, in welchem dem Gericht die einschlägigen Akten und Informationen unter Ausschluss der Antragsgegnerin und der Öffentlichkeit vorgelegt werden.
Die drei Antragsteller Bundesrat, Bundesregierung und Bundestag sind der Ansicht, dass mit dem Schriftsatz sowohl dem Informationsbedürfnis des Bundesverfassungsgerichtes als auch gleichzeitig den zwingenden Geheimschutzbelangen Rechnung getragen wurde. Falls das Gericht eine weitergehende Information für notwendig erachtet, sind die Antragsteller hierzu unter den genannten Voraussetzungen bereit. Die Antragsteller sind deshalb der Auffassung, dass das NPD-Verbotsverfahren erfolgreich beendet werden kann.
7.193 Zeichen
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/presse/2002/pz_020731