Arbeitsmarktpolitische Instrumente auch grenzüberschreitend einsetzen
Berlin: (hib/RAB) In Grenzregionen soll es künftig möglich sein, arbeitsmarktpolitische Instrumente im Tagespendelbereich zu den benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch grenzüberschreitend einzusetzen. Dies sieht ein vom Bundesrat eingebrachter Gesetzentwurf ( 14/5013) vor. Danach sollen grenznahe Arbeitsämter die Möglichkeit erhalten, mit Hilfe von Maßnahmen der Arbeitsförderung, die in beiden Ländern greifen, die Arbeitslosigkeit im Inland abzubauen. Zur Begründung heißt es im Entwurf der Länderkammer, die Grenzöffnungen innerhalb der Europäischen Union hätten die Globalisierung der Wirtschaft weiter gefördert. Daraus resultierten zunehmende Verflechtungen der Arbeitsmärkte in den Grenzregionen. Aufgrund der Grenzlage seien vielfach ungenutzte Wachstumspotenziale entstanden, die es zu mobilisieren gelte. Da der Arbeitsmarktpolitik eine Wirtschafts- und Strukturpolitik flankierende Rolle zukäme, könne eine Öffnung bei der aktiven Arbeitsförderung ein wesentliche Schritt auch im Hinblick auf die Osterweiterung der EU sein. Weiter heißt es, momentan könnten Arbeitnehmer und Arbeitsämter Beschäftigungen im grenznahen Ausland nur schwer oder gar nicht erschließen und hätten folglich einen eingeschränkten Aktionsradius.
Die Bundesregierung stimmt dem Gesetzentwurf in ihrer Stellungnahme nicht zu. Das Dritte Sozialgesetzbuch erlaube derzeit bereits unter engen Voraussetzungen eine Auslandsförderung, heißt es. Die Darstellung, Arbeitsplätze im grenznahen Ausland könnten nur schwer oder gar nicht erschlossen werden, treffe nicht zu. Es finde dort bereits zwischen den Dienststellen der Arbeitsverwaltungen ein reger Stellen- und Informationsaustausch statt. Die Regierung erklärt, sie wolle im Rahmen einer Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente prüfen, ob und wie eine weitere Öffnung des nationalen Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf die Weiterentwicklung und zunehmende Vertiefung der Europäischen Union ins Werk gesetzt werden könne.