Luftqualitätsgrenzwerte sind durch Rechtsvorschriften festzulegen
Berlin: (hib/WOL) Die Aufnahme von Grenzwerten ausschließlich in eine Verwaltungsvorschrift, die dazu auch nur einen Teil der Schadstoffemittenten umfassen würde, würde EU-Recht widersprechen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen die Luftqualitätsgrenzwerte durch Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dies erklärt die Regierung zur Umsetzung der EG-Luftqualitätsrahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien in ihrer Antwort ( 14/5493) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P. ( 14/5369). Danach beabsichtigt die Regierung, die EU-Richtlinien durch Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und anderer Verordnungen umzusetzen und bereitet zur Zeit die entsprechenden Novellierungsentwürfe vor.
Die neuen Grenzwerte sollen dabei in die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zur Konkretisierung der Betreiberpflichten übernommen werden. Damit biete die TA Luft den zuständigen Behörden Hilfestellung bei der Prüfung der Frage, ob durch einen bestehenden oder zu genehmigenden Anlagenbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Die Genehmigungsfähigkeit von Anlagen in belasteten Gebieten lasse sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Die Regierung teilt die Auffassung nicht, dass bei Übernahme der Luftqualitätsrichtlinien in die TA Luft ein großer Teil neuer Anlagen "nur noch ausnahmsweise genehmigungsfähig" sein wird. Vielmehr werde erwartet, dass auf Grund der Berücksichtigung des Technischen Fortschritts die Luftqualitätsgrenzwerte zu den Zeitpunkten unterschritten werden können, die in den Richtlinien angegeben sind.