FDP für Wahltarife in der Arbeitslosenversicherung
Berlin: (hib/RAB) Arbeitnehmer sollen künftig in der Arbeitslosenversicherung zwischen Wahltarifen wählen können und je nach Präferenzen konstante und variable Unterstützungsleistungen erhalten. In einem Antrag der FDP ( 14/7453) heißt es, der Arbeitnehmer solle auch die Dauer seines Anspruchs festlegen und unterschiedliche Zumutbarkeitsregelungen vereinbaren können. Des weiteren verlangen die Abgeordneten, die aktive Arbeitsmarktpolitik wie etwa Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen zu straffen und sie aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit in den Bundeshaushalt zu überführen. Auch müsse der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar nächsten Jahres von 6,5 auf mindestens 5,5 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus treten die Abgeordneten dafür ein, mit einem Maßstäbegesetz steuerfinanzierte und beitragsfinanzierte Aufgaben der Arbeitsmarktpolitik klar abzugrenzen.
Die FDP will nach eigenen Worten nicht nur die Unterscheidung zwischen Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmerbeiträgen überdacht sehen, sondern auch das Versicherungsprinzip und eine verantwortungsbewusste Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen stärken. Dies betreffe etwa den zeitlichen Verlauf der Unterstützungsleistungen. Hier könne dem Versicherten die Wahl zu einer mit der Dauer der Arbeitslosigkeit konstanten, fallenden oder steigenden Unterstützungsleistung eingeräumt werden. Ähnliche Optionen ließen sich für die Dauer der Anspruchsbelastung realisieren, wobei zusätzliche Variationsmöglichkeiten mit Karenzzeitenregelungen bestünden. Auch könne von denjenigen ein geringerer Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung gefordert werden, die auf eine Zumutbarkeitsregelung verzichten und zumindest vorübergehend jede Arbeit anzunehmen bereit sind. Weiter heißt es, das Versicherungsprinzip in der Arbeitslosenversicherung müsse deutlich gestärkt werden. Die staatliche Förderung müsse sich allein auf die Vermittlung von Arbeitslosen konzentrieren, die Arbeitslosenversicherung auf die Deckung des Risikos des Einkommensverlustes bei Erwerbslosigkeit für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beschränkt werden.