Glossar
Namentliche Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung, die auf Verlangen
einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder
des Bundestages stattfinden muss, wird bei politisch umstrittenen
Fragen vorgenommen. Dafür haben die Abgeordneten Stimmkarten
mit dem Aufdruck des Namens und der Zugehörigkeit zu einer
Fraktion. Blaue Karten bedeuten ein "Ja", rote Karten ein "Nein",
weiße weisen eine Stimmenthaltung aus. Die Karten, die die
Parlamentarier/innen in aufgestellte Urnen werfen, werden von den
Schriftführern/innen gezählt. Das Ergebnis wird von
dem/der Sitzungspräsidenten/in bekannt gegeben. Eine
namentliche Abstimmung ist unzulässig über die
Stärke von Ausschüssen, die Abkürzung von Fristen,
die Sitzungszeit und Tagesordnung sowie über die Vertagung von
Sitzungen bei Aufschub der Aussprache. Auch über die
Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss kann nicht in
namentlicher Abstimmung entschieden werden.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/N/nam_abst