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Das Einkommen

Platznehmen im Plenum. Was ist ein faires Gehalt für Abgeordnete?
Platznehmen im Plenum. Was ist ein faires Gehalt für Abgeordnete?
© DBT/Anke Jacob


Was sind uns die Abgeordneten wert?

Immer wieder ein heißes Thema: die Diäten der Abgeordneten. Millioneneinkommen von Popstars und Fußballspielern sind okay. Aber wenn das Reizwort „Diätenerhöhung” fällt, geht es oft rund in Medien und an Stammtischen. Denn Diäten stammen aus Steuergeldern. Deshalb ist es auch so wichtig, genauer hinzuschauen und den Aufwand fair zu bewerten.

Stellen wir uns eine typische Begegnung mit Menschen vor, die in der eigenen Stadt Einfluss haben. Sie werden im Festzelt des Schützenvereins nacheinander begrüßt. Der Bundestagsabgeordnete, der Oberbürgermeister, der Sponsor des Vereins, ein durchschnittlich erfolgreicher Geschäftsmann, darf natürlich auch nicht vergessen werden. Der Mittelständler hält es wahrscheinlich für attraktiv, Oberbürgermeister zu werden. Der Oberbürgermeister könnte kalkulieren, dass er, wenn in seiner politischen Karriere alles optimal läuft, sogar Bundestagsabgeordneter werden könnte. Was in solchen Zusammenhängen die wenigsten ahnen: Im Gehältervergleich verschlechtert er sich, wenn er den Sprung in den Bundestag schafft.

Das erste Problem bei den Diäten ist der Maßstab. Welchen Beruf zur Orientierung heranziehen? 40.642 Euro sind die Bruttojahresverdienste im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerb (Statistisches Bundesamt, Stand 2005). Doch darin stecken sowohl die Arbeiterinnen im Wirtschaftszweig „Herstellung von Holzwaren” in den neuen Bundesländern als auch die Angestellten, die im Westen der Republik Tabakwaren herstellen. Das sind einmal 12.155 Euro brutto pro Jahr, einmal 72.368. Woran also orientieren? Und wenn man doch den Durchschnitt nimmt: Darf man ihn auf die Stunde runter- und dann auf die typische Arbeitswoche des Abgeordneten wieder hochrechnen? Statt 38,5 oder 40 Stunden haben die meisten Abgeordneten 80-, 90-, manchmal 120-Stunden-Wochen. Was also wäre „angemessen”? So wie es das Grundgesetz in Artikel 48, Absatz 3 vorschreibt: „Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.” Ende der 50er Jahre hatte der Bundestag eine Lösung gefunden. Er koppelte die „Grunddiät” der Abgeordneten an die Entwicklung der öffentlichen Besoldung. 22,5 Prozent des Amtsgehaltes eines Bundesministers (damals umgerechnet knapp 550 Euro) sollte ihnen zustehen. Wie die Beamten sich darauf verlassen können, bei steigender Lohnentwicklung auch über langsam wachsende Einkünfte zu verfügen, sollten die Abgeordneten ebenso „angemessen” beteiligt werden.

Dem schob das Bundesverfassungsgericht 1975 einen Riegel vor: Die Diäten dürften nicht an Automatismen gekoppelt werden. Die Abgeordneten müssten jede Veränderung in der Höhe der Entschädigung im Plenum diskutieren und vor den Augen der Öffentlichkeit darüber entscheiden. Damit stellten die Verfassungsrichter klar: Die Festlegung der Abgeordnetenvergütung muss mit größtmöglicher Transparenz geschehen. Wer dem Bundestag also vorwirft, einem Hang zur „Selbstbedienung” zu erliegen, darf nicht vergessen, dass der Bundestag durch die Verfassung angehalten ist, die Festlegung der Diäten selbst vorzunehmen und nicht in andere Hände zu legen. Die Folge: Die Abgeordneten des Bundestages diskutieren und bestimmen so transparent wie kein anderer Berufsstand ihre Gehälter vor aller Öffentlichkeit.

Die Folge ist das Gegenteil dessen, was dem Bundestag immer unterstellt wird: Statt einen „Schluck aus der Pulle” zu nehmen, stellt er die Flasche aus Furcht vor dem negativen öffentlichen Echo immer wieder beiseite. So war von 1976 bis 1983 festzustellen, dass die Einkommen in Handel und Industrie um 45,2 Prozent gestiegen waren, im öffentlichen Dienst um 34 Prozent, die Renten um 38,7 Prozent und der Kaufkraftverlust 29,2 Prozent betrug. Anstieg der Diäten im selben Zeitraum: null. In den 29 Jahren seit Inkrafttreten des Abgeordnetengesetzes gab es allein zwölf Nullrunden. Die Mindestversorgung gibt es mit 65. Lebensjahren, mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft beginnt der Anspruch ein Jahr früher. Die letzte Anpassung der Abgeordnetenentschädigungerfolgte zum 1. Januar 2003, also vor mehr als vier Jahren.


© DBT/Anke Jacob.

Auch unabhängige Expertenkommissionen haben den Versuch unternommen, die Vorgaben des Verfassungsgerichtes umzurechnen. Was heißt es, wenn den Abgeordneten eine „der Bedeutung des Amtes angemessene” Lebensführung ermöglicht werden soll? Eine Entschädigung, die einerseits ihre Unabhängigkeit sichert, gleichzeitig aber auch der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und Belastung und dem Rang des Mandats im Verfassungsgefüge gerecht werden soll?

Seit 1995 legt § 11 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes als gesetzliche Bezugsgröße für eine angemessene Abgeordnetenentschädigung Richterbezüge der Besoldungsstufe R6 sowie die Jahresbezüge eines hauptamtlichen Oberbürgermeisters fest, wie dies schon Mitte der 70er Jahre als Maßstab vorgeschlagen worden war. Anders als die Beamten erhalten die Abgeordneten keine weiteren Leistungen, wie etwa Orts- oder Familienzuschläge. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld kennen die Abgeordneten nicht. Und: Nichts steigt automatisch. Damit liegt die Entschädigung weiterhin etwa zehn Prozent unter der gesetzlichen Bezugsgröße eines nach R 6 besoldeten Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes.

Was stellt der Bundestag nun seinen Abgeordneten aktuell zur Verfügung? Es sind dies monatlich 7.009 Euro an klassischen Diäten, die ganz normal versteuert werden müssen. Amtsbezüge, zum Beispiel als Minister oder Staatssekretär, werden auf die Diäten zu einem großen Teil angerechnet, ebenso eventuelle Versorgungsleistungen oder Renten. Hinzu kommt die Übernahme von Kosten im Krankheitsfall, entweder als Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder zu den tatsächlich entstandenen Krankheitskosten.

Damit niemand fürchten muss, nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag plötzlich ins Nichts zu fallen, gibt es ein Übergangsgeld: Pro Jahr der Parlamentszugehörigkeit eine Monatsentschädigung. Nach vier Jahren also vier Monate, nach acht Jahren sind es acht Monate. Ab dem zweiten Monat werden jedoch alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet, und wer nach 18 Monaten immer noch nicht wieder Fuß gefasst hat, kann den Bundestag nicht mehr in Anspruch nehmen, auch wer ihm länger als 18 Jahre angehört hat.

Auch bei der Altersentschädigung haben sich die Abgeordneten deutliche Einschnitte auferlegt. Wer bis zu sieben Jahre im Bundestag ist, erhält keine Altersentschädigung. Ab dem achten Jahr beträgt sie zunächst 24 Prozent ? und steigt dann mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um weitere drei Prozentpunkte. Nach durchschnittlich drei Wahlperioden gibt es ab Erreichen der Altersgrenze also 36 Prozent (früher: 51 Prozent), nach 23 Jahren Bundestagszugehörigkeit den Maximalsatz von 69 Prozent. Die anderen Versorgungseinkünfte werden zu einem großen Teil auf die Altersentschädigung angerechnet, die natürlich außerdem voll zu versteuern ist.

Nicht zur Abgeordnetenentschädigung gehören Leistungen, die der Abgeordnete im Rahmen der Amtsausstattung erhält, das heißt, die ihn erst in die Lage versetzen, sein Amt auszuüben. Neben einem eingerichteten Büro am Sitz des Bundestages zählt hierzu die (steuerfreie) Kostenpauschale zur Abgeltung mandatsbedingter besonderer Aufwendungen, wie Einrichtung und Unterhaltung eines Wahlkreisbüros, einer Zweitwohnung am Parlamentssitz, Fahrten mit dem eigenen Pkw im Wahlkreis, Repräsentationsausgaben, Kosten der Öffentlichkeitsarbeit und vieles mehr. Ferner umfasst die Amtsausstattung die Übernahme mandatsbedingter Reisekosten, Ausgaben für Büro- und Geschäftsbedarf sowie für die Beschäftigung von Mitarbeitern.

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Text: Gregor Mayntz
Erschienen am 18. Juni 2007


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