Regierung: Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG rechtskonform
Berlin: (hib/VOM) Die Umsatzsteuerfreiheit der Universaldienstleistungen der Deutschen Post AG entspricht dem geltenden Recht. Ein Verzicht auf Steuereinnahmen liege daher nicht vor, heißt es in Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der CDU/CSU-Fraktion ( 14/8344, 14/8152) und der FDP-Fraktion ( 14/8345, 14/8177). Die Umsatzsteuerbefreiung für die Universaldienstleistungen ergibt sich nach Auffassung der Regierung daraus, dass kein anderes Unternehmen als die Deutsche Post AG derzeit diese Leistungen erfüllen kann. Zu den Universaldienstleistungen gehöre die Beförderung von Briefen bis 2.000 Gramm, von adressierten Pakten bis 20 Kilogramm und von Zeitungen und Zeitschriften. Bis zum Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Änderung des Postgesetzes am 30. Januar dieses Jahres sei kein Unternehmen von vornherein verpflichtet gewesen, Universaldienstleistungen zu erbringen, heißt es weiter. Das Postgesetz von 1997 habe vorgesehen, dass bis zum Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG bei einer Versorgungslücke nur dieses Unternehmen verpflichtet werden kann, die Universaldienstleistung zu erbringen. Ein Umlageverfahren sollte gewährleisten, dass die übrigen Lizenznehmer mit einem Umsatz von über 1 Million DM jährlich in Abhängigkeit von ihrem Umsatzanteil im lizenzierten Bereich das durch die Verpflichtung verursachte Defizit mitfinanzieren. Auf Grund ihres Marktanteils von über 98 Prozent im lizenzierten Bereich hätte die Deutsche Post AG dieses Defizit aber fast völlig selbst finanzieren können, so die Regierung. Daher habe das Unternehmen kein Interesse gehabt, ein Angebot bereitzustellen, das die Mindestanforderungen unterschreitet. Durch die Gesetzesänderung sei nun klargestellt worden, dass die Deutsche Post AG direkt verpflichtet ist, den Universaldienst zu erbringen. Den Anteil der Exklusivlizenz am Umsatz des Konzerns Deutsche Post AG World Net gibt die Regierung für das Jahr 2000 mit 21,8 Prozent an.
Wie es weiter heißt, hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, in dem die Deutsche Post AG ihren Sitz hat, die Auffassung vertreten, dass die Einschätzung, wonach derzeit nur die Deutsche Post AG in der Lage sei, die Anforderungen an die Universaldienstleistungen umfassend zu erfüllen, nicht ausschließe, dass andere Unternehmer teilweise ebenfalls Universaldienstleistungen erbringen. Für diese Unternehmer würde eine Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG in diesem Bereich einen so spürbaren Wettbewerbsnachteil bedeuten, dass dadurch das Ziel des Postgesetzes, die Postdienstleistungen für einen marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu öffnen, geradezu verhindert würde. Am 18. Februar dieses Jahres habe der Bundesfinanzminister die Finanzverwaltung des Landes jedoch angewiesen, die Besteuerung der Postdienstleistungen der Deutschen Post AG nach seiner Rechtsauffassung vorzunehmen und das Unternehmen von der Umsatzsteuer auf Universaldienstleistungen zu befreien.