Regierung: Alleinerziehende nicht wie Alleinstehende ohne Kinder besteuert
Berlin: (hib/VOM) Alleinerziehende werden nicht wie Alleinstehende ohne Kinder besteuert. Dies betont die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/8683) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion ( 14/8243) zur steuerlichen Behandlung Alleinerziehender durch das zweite Gesetz zur Familienförderung. Es sei beabsichtigt, die im Einkommensteuergesetz geregelte Beschränkung des Anspruchs auf einen Haushaltsfreibetrag auf Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags bereits 2001 vorgelegen haben, aufzuheben. Damit sollen vor allem Alleinerziehende, die im letzten Jahr geschieden wurden, seit dem Jahr 2000 verwitwet sind oder deren Kinder nach 2001 geboren wurden, sowie Alleinerziehende, deren Kinder von diesem Jahr an den Wohnsitz in ihre Wohnung verlegt haben, ebenfalls Anspruch auf den verminderten Haushaltsfreibetrag erhalten, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so die Regierung.
Die PDS hatte in ihrer Anfrage dargelegt, dass der Haushaltsfreibetrag auf Grund des zweiten Gesetzes zur Familienförderung für Alleinerziehende bis zum Jahr 2005 in drei Stufen abgebaut wird. Von diesem Jahr an könne er nur noch von Alleinstehenden abgezogen werden, die bereits im vergangenen Jahr die Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag erfüllten. So genannte Neufälle (Alleinerziehende mit Kindern, die nach 2001 geboren wurden), sollten ihn nicht in Anspruch nehmen können. Die PDS hatte argumentiert, vom Ausschluss vom Haushaltsfreibetrags seien zahlreiche Alleinerziehende betroffen, in deren Wohnung bereits im letzten Jahr ein Kind gemeldet war, oder Alleinerziehende mit vor Ende 2001 geborenen Kindern. Auf Grund der Formulierung im Gesetz betreffe dies Alleinerziehende, die 2001 geschieden wurden oder deren Ehepartner im Jahr 2000 oder später gestorben sind. Die Alleinerziehenden würden damit wie Alleinstehende ohne Kinder veranlagt und zahlten höhere Steuern als andere Alleinerziehende sowie als Ehepaare mit Kindern.
Die Regierung macht deutlich, dass bei der Besteuerung von Eltern ein Betrag in Höhe des notwendigen Lebensbedarfs ihrer Kinder steuerfrei belassen wird, und zwar durch Kindergeld oder durch Kinderfreibeträge. Im laufenden Jahr würde stets Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Es trete somit an die Stelle des Abzugs der Freibeträge und sei bei der Steuerbelastung immer mit einzubeziehen. Das Finanzamt prüfe bei der Steuerveranlagung von Amts wegen, ob der notwendige Lebensbedarf der Kinder steuerfrei bleibt. Reiche das Kindergeld dazu nicht aus, würden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet. Das Bundesverfassungsgericht habe 1998 die Gesetzesvorschrift zum Haushaltsfreibetrag für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, ihn in eine steuerliche Entlastung für den Erziehungsbedarf umzuwandeln, die alle Familien unabhängig vom Familienstand entlastet. Dies habe die Regierung mit der steuerlichen Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs bei allen Eltern getan. Dabei habe sich die Regierung zu Gunsten von Alleinerziehenden dafür entschieden, den Vorgaben des Gerichts nicht durch die sofortige Streichung des Haushaltsfreibetrags nachzukommen, sondern einen "sozialverträglichen stufenweisen Abbau" vorzunehmen.