Regierung: Kampfflugzeugpiloten erreichen nicht höchste Altersversorgung
Berlin: (hib/VOM) Offiziere der Bundeswehr, die in Kampfflugzeugen als Piloten oder Waffensystemoffiziere verwendet werden und als solche mit dem vollendeten 41. Lebensjahr in den Ruhestand treten, können wegen ihrer relativ kurzen Dienstzeit nicht die höchstmögliche Versorgung von zurzeit 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreichen. Dies berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 14/9600) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 14/9286). Sie erhielten stattdessen eine Teilversorgung, die derzeit etwa 57 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt, im Regelfall mindestens aus der Besoldungsgruppe A13.
Wegen der besonders frühzeitigen Versetzung dieser Offiziere in den Ruhestand unterstellt die Regierung, dass sie anschließend berufstätig sind und aus dem daraus erzielten Einkommen ergänzende Altersvorsorge betreiben. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, kann ihnen auf Antrag Fachausbildung bis zu drei Jahren wie bei Zeitsoldaten, die sich für zwölf Jahre verpflichtet haben, gewährt werden. Darüber hinaus hätten diese Offiziere gegenüber anderen Versorgungsempfängern erheblich günstigere Hinzuverdienstregelungen bei einem Einkommen, das aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird. So würden die der Höchstgrenze zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge mindestens aus der Besoldungsgruppe A14 berechnet. Die Anrechnung beschränke sich außerdem auf die so genannten Sozialbestandteile, das auf die nicht erdienten Teile des Ruhegehalts, höchstens jedoch auf 7,625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Laufbahn bedingte Versetzung in den Ruhestand in besonders frühen Jahren sei diesen Offizieren bereits bei der Einstellung bekannt und könne daher auch bei der Zukunftsplanung berücksichtigt werden, betont die Regierung.
Die Absenkung des Versorgungsniveaus im vergangenen Jahr sei unabhängig davon zu sehen, heißt es in der Antwort. Danach werde das Versorgungsniveau mit jeder allgemeinen Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst nach 2002 in acht gleichen Schritten mit dem Ergebnis abgesenkt, dass für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit statt bisher 1,875 dann 1,79375 Prozent der im Einzelfall ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt berücksichtigt werden. Entsprechend vermindere sich auch der Zuschlag zum Ruhegehaltsatz für Soldaten, die nach Überschreiten besonderer Altersgrenzen pensioniert werden. Dadurch würden aber nicht die Versorgungsbezüge gekürzt, sondern die allgemeine Versorgungsanpassung "abgeflacht". Schließlich sei zu berücksichtigen, heißt es in der Antwort weiter, dass auch die Pilotenzulage in Höhe von regelmäßig 460,16 Euro zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehöre und damit die Versorgungsbezüge erhöhe. Bei einer Versorgung in Höhe von 57 Prozent mache dies 262,29 Euro aus.