Zusendung unverlangter Werbung durch Fax, E-mail und SMS erschweren
Berlin: (hib/MIK) Der Petitionsausschuss setzt sich dafür ein, die Zusendung unverlangter Werbesendungen mittels Telefax, E-mail und SMS zu erschweren. Deshalb hat er am Donnerstag morgen einvernehmlich beschlossen, die zu Grunde liegende Eingabe der Bundesregierung "als Material" zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" zu geben - soweit es sich dabei um die unverlangte Zusendung handelt.
Mehrere Petenten hatten beim Ausschuss die unverlangte Zusendung gerügt. Diese werde auch dann nicht unterbunden, wenn bereits ein Eintrag in die so genannte Robinsonliste erfolgt sei. In den Werbesendungen werde regelmäßig dazu aufgefordert, wertlose Informationen zu hohen Gebühren über Telefax abzurufen. Gegen diesen Missstand müsse der Staat mit wirksameren Maßnahmen vorgehen. So sollten die Versender unerwünschter Werbefaxe sowohl national als auch auf EU-Ebene mit einem Bußgeld bewehrt werden, so die Petenten. Dies sollte auch für Telefongesellschaften gelten, wenn sie so genannte 0190er-Nummern solchen Unternehmen zur Verfügung stellen, die ihren Sitz im Ausland haben oder von dort aus Werbung versenden. Auch für den Bereich SMS und E-mail sollten ähnliche Regelungen gelten.
Die vom Ausschuss eingeholten Stellungnahmen der zuständigen Bundesministerien ergaben unter anderem, dass die Versendung von Werbeschreiben per Fax gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt. Gleiches dürfte auch für unaufgeforderte Werbung per E-mail und SMS gelten. Dieser Gesetzesverstoß begründe einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, der sich in erster Linie gegen den Absender richte. Lasse sich dieser nicht ermitteln, könne aber auch der Inhaber der angegebenen Servicenummer verantwortlich gemacht werden. Auch in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werde die Zusendung unverlangter Werbebotschaften per Telefax bereits heute grundsätzlich verboten. Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs von Faxverbindungen müssten insgesamt bei der Beseitigung der Hindernisse für die Durchsetzung der Ansprüche ansetzen, heißt es. Um dieRechtsverfolgung zu erleichtern, hätten deshalb klagebefugte Verbände, Kammern und die Wettbewerbszentralen gegen den jeweiligen Kommunikationsanbieter einen Auskunftsanspruch über den Namen und die Anschrift des Beteiligten erhalten. Ein solcher Anspruch sei in das neue Unterlassungsklagengesetz eingestellt worden und werde auch in das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb übernommen. Zusätzlich habe das Bundeskabinett am 5. Juni 2002 eine Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung beschlossen, mit der dem Mißbrauch entgegengewirkt werden solle. Um die Sanktionsmöglichkeiten bei rechtswidrig genutzten Mehrwertdienstrufnummern zu verschärfen, sollen danach Dienstanbietern, die ihren Kunden Mehrwertdienstrufnummern zur Nutzung überlassen, konkrete Verpflichtungen auferlegt werden. Bei Zuwiderhandlung könne dann letztlich die Nummer des Anschlusses gesperrt werden. Diese Änderung bedürfe allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates. Nicht anschließen konnte der Ausschuss sich dem Vorschlag der Petenten, gegen die Versender ein Bußgeld zu verhängen, weil dies ein Systembruch im Rechtswesen sei.