Im Bundestag notiert: Art von Freisprechung
Berlin: (hib/BOB/MIK) Das Strafverfahrensrecht kennt - als Bestätigung der Unschuldsvermutung - nur eine Art von Freisprechung, die in der Urteilsformel in der Formulierung "Der/die Angeklagte wird freigesprochen" zu Ausdruck kommt. Zusätze wie "mangels Beweises" oder "aus rechtliche Gründen" oder Ähnliches sind schlechthin unzulässig, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/13764) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion ( 16/13533). Dem Strafverfahrensrecht seien Differenzierungen von freisprechenden Urteilen nach dem "Grad der Makelhaftigkeit" fremd. Entsprechende Überlegungen zu graduellen Unterschieden eines "bemakelten" Freispruchs seien deshalb nicht angebracht.
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