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Darüber hinaus ist der Bundestag an weiteren staatlichen Aufgaben beteiligt. Eine davon obliegt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages: Nach Paragraf 19a Absatz 1 des Parteiengesetzes muss er jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel festlegen, die den Parteien zufließen, die darauf einen Anspruch haben.
Ebenso sind alle Bundestagsabgeordneten zugleich Mitglied der Bundesversammlung, die alle fünf Jahre zusammentritt, um den Bundespräsidenten zu wählen. Die Bundesversammlung setzt sich zur Hälfte aus den Bundestagsabgeordneten und zur Hälfte aus Mitgliedern zusammen, die von den Landesparlamenten ernannt werden.
Eine dritte Aufgabe des Bundestages besteht darin, sich an der Wahl der 16 Richter des Bundesverfassungsgerichts zu beteiligen. Die Richter werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Der Bundestag hat zur Wahl der Richter einen Wahlausschuss eingerichtet, der von den Fraktionen paritätisch besetzt wird.