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Rechnungslegung nach den durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 geänderten Bestimmungen des Parteiengesetzes
Rechnungslegung nach den durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 geänderten Bestimmungen des Parteiengesetzes
Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 23. August 2011 hat sich der Aufbau des Muster-Rechenschaftsberichts nicht verändert, da die ein Redaktionsversehen korrigierende Änderung von § 24 Abs. 9 Nr.5 Parteiengesetz darin bereits berücksichtigt worden ist.