Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Oktober 2012 > Rechtliche Regelung zur Anwendung der "Leichten Sprache" in der Gesetzgebung gefordert
Der Petent setzt sich in seiner Eingabe dafür ein, dass das Recht auf „Leichte Sprache“ in „verschiedenen Gesetzen in Deutschland stehen soll“. Dabei bezieht er sich auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das den Abbau von Barrieren für behinderte Menschen verlange. Eine solche Barriere kann aus Sicht des Petenten auch eine „komplizierte und schwer zu verstehende Sprache“ sein. Zwar gebe es derzeit schon Regeln für „Leichte Sprache“, doch würden diese zu wenig Anwendung finden. Daher, so die Forderung in der Petition, solle „Leichte Sprache“ in entsprechenden Gesetzen des Sozialrechts verankert werden, aber auch vor Gericht sowie in Verträgen und anderen wichtigen Schriftstücken Anwendung finden.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung räumt der Petitionsausschuss ein, dass schon einiges für eine „Leichte Sprache“ in der Gesetzgebung und im Schriftverkehr von Behörden angestoßen worden sei. „Es bleibt aber noch viel zu tun“, heißt es weiter. Als „guter Anfang“ wird das Modellprojekt „Verständliche Sprache“ bezeichnet, welches vom Bundesjustizministerium (BMJ) und der Gesellschaft für deutsche Sprache eingerichtet worden ist. Dabei sei unter anderem untersucht worden, wie Gesetzestexte sprachlich so verbessert werden können, dass jeder sie versteht. Der Petitionsausschuss, so schreiben die Abgeordneten, begrüßt es ausdrücklich, dass als Folge dieses Projektes durch das BMJ eine Sprachberatung fest eingerichtet worden sei. Deren Aufgabe sei es, die Gesetzentwürfe sprachlich zu prüfen, damit die Verständlichkeit verbessert wird.
Anstrengungen für die bessere Verständlichkeit von Bescheiden hat es nach Ansicht des Ausschusses in jüngster Zeit auch im Verwaltungsbereich gegeben. Das gelte für die Bundesagentur für Arbeit ebenso wie für die Deutsche Rentenversicherung Bund. Trotz dieser guten Ansätze fehlt aber nach Meinung des Petitionsausschusses noch die „feste Verpflichtung zur ,Leichten Sprache‘ und die entsprechende rechtliche Verankerung dafür“.
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