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Wenn am Sonntag, 22. September 2013, um 8 Uhr die Wahllokale in ganz Deutschland öffnen, liegen dort Stimmzettel für 61,8 Millionen Wahlberechtigte bereit. Die Auswahl, die Wählerinnen und Wähler dann haben werden, steht zum jetzigen Zeitpunkt nur zum Teil fest. Denn welche Parteien kandidieren können, wird sich weitgehend erst in den kommenden Wochen herausstellen. Darüber wird der Bundeswahlausschuss entscheiden, ein Gremium, in dem Bundeswahlleiter Roderich Egeler, hauptamtlich Präsident des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden, den Vorsitz führt.
Dem Bundeswahlausschuss gehören neben Egeler acht Beisitzer und zwei Richter des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Beisitzer werden – auf Vorschlag der Parteien – vom Bundeswahlleiter berufen, die Richter vom Gerichtspräsidenten. Bei der Auswahl der Beisitzer sollen "in der Regel" die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Bundestagswahl errungenen Zahl der Zweitstimmen "angemessen" berücksichtigt werden, wie es in der Bundeswahlordnung heißt.
Der Countdown zur Wahl beginnt für den Bundeswahlleiter mit dem 17. Juni 2013, das ist der 97. Tag vor der Wahl. "Etablierte" Parteien, die im Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen ihre Wahlteilnahme nicht beim Bundeswahlleiter anmelden, alle anderen hingegen schon. Bis 18 Uhr am Montag, 17. Juni, muss diese sogenannte "Beteiligungsanzeige" vorliegen.
Genannt werden muss dabei der satzungsgemäße Name und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei. Mindestens drei Mitglieder des Bundesvorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, müssen die Beteiligungsanzeige persönlich und handschriftlich unterzeichnet haben.
Beigefügt werden müssen Satzung und Programm sowie der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes. Dieser Nachweis muss ebenfalls persönlich und handschriftlich von den ermächtigten Personen unterschrieben sein.
Zusätzlich empfiehlt es sich, Nachweise beizufügen, die es dem Bundeswahlausschuss ermöglichen zu prüfen, ob es sich bei der Vereinigung tatsächlich um eine Partei handelt. Dazu zählen etwa die Zahl der Mitglieder und der Gebietsverbände, die Dauer des Bestehens oder die bisherige Teilnahme an Wahlen.
Ergibt die Prüfung im Bundeswahlausschuss, dass es sich bei der Vereinigung um eine Partei handelt, so wird die Parteieigenschaft in einer öffentlichen Sitzung des Ausschusses bis zum 79. Tag vor der Wahl festgestellt. Das ist in diesem Jahr Freitag, der 5. Juli.
Aufgrund der erwarteten großen Zahl von Beteiligungsanzeigen will der Ausschuss an zwei Tagen, am Donnerstag, 4. Juli, und Freitag, 5. Juli, im Bundestag zusammentreten. Zunächst wird festgestellt, welche etablierten Parteien zur Wahl zugelassen sind. Danach entscheidet sich, welche "nicht etablierten Parteien" als solche anerkannt und damit zur Wahlteilnahme zugelassen werden.
Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer Vereinigung nicht um eine Partei handelt, kann diese als sogenannte "Wählergruppe" mit eigenen Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen an den Wahlen teilnehmen. Landeslisten können diese Wählergruppen aber nicht aufstellen.
Neu ist gegenüber 2009, dass abgelehnte Vereinigungen innerhalb von vier Tagen, also bis spätestens Dienstag, 9. Juli, Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen können. Bis zu einer Entscheidung durch die Karlsruher Richter wird die Vereinigung als Partei behandelt und kann damit Wahlvorschläge einreichen. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts muss bis zum 59. Tag vor der Wahl, also bis zum 25. Juli, vorliegen.
Bereits vorher, am Montag, 15. Juli, um 18 Uhr, müssen den Landeswahlleitern die Landeslisten der Parteien und den Kreiswahlleitern die Kreiswahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen schriftlich zugegangen sein. Kreiswahlvorschläge von nicht etablierten Parteien müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterschrieben sein (ausgenommen sind Parteien von nationalen Minderheiten).
Die Landesliste einer solchen Partei muss von mindestens 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der vorigen Bundestagswahl, jedoch von höchstens 2.000 Wahlberechtigten unterzeichnet worden sein.
Auch die Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern, die nicht für eine Partei antreten, müssen mit 200 Unterstützungsunterschriften aus dem Wahlkreis bis 15. Juli beim jeweiligen Kreiswahlleiter vorliegen.
Am Freitag, 26. Juli, endet die Frist für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlags und für die Beseitigung von Mängeln. An diesem Tag entscheiden auch die Kreiswahlausschüsse über die Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlausschüsse über die Landeslisten.
Letzter Tag, um Beschwerde einzulegen, ist Montag, der 29. Juli. Dabei geht es um Beschwerden an den Bundeswahlausschuss gegen die Zurückweisung oder Zulassung einer Landesliste und an die Landeswahlausschüsse gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Kreiswahlvorschlages.
Der Bundeswahlausschuss tagt öffentlich im Bundestag am Donnerstag, 1. August. Entschieden wird über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung eines Landesliste. Auch die Landeswahlausschüsse befinden an diesem Tag über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Kreiswahlvorschlägen.
Letzter Tag für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge ist Montag, 5. August. Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, in das Wählerverzeichnis ist Sonntag, der 18. August.
Bis Sonntag, 1. September, müssen die Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis benachrichtigt worden sein. Bis dahin können Wahlberechtigte, die nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen werden, dies beantragen.
Vom Montag, 2. September, bis Freitag, 6. September, besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis einzusehen und Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen. Letzter Tag für die Zustellung der Entscheidung über die Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses ist Donnerstag, der 12. September.
Bis Samstag, 14. September, kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse bei der Gemeindebehörde eingereicht werden. Diese muss bis Montag, 16. September, Beginn und Ende der Wahlzeit, Wahlbezirke, Wahlräume, Stimmzettel und Wahlverfahren bekanntgemacht haben.
Bis Mittwoch, 18. September, können Kreiswahlleiter über Beschwerden gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheiden. Bis Freitag, 20. September, 18 Uhr, können Wahlberechtigte Wahlscheine beantragen. (vom/22.05.2013)