Gremium gemäß § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) und § 6 Absatz 2 des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG)
Der Bundestag hat am 30. Januar 2014 sieben Mitglieder des Haushaltsausschusses in das Sondergremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes und § 6 Absatz 2 des ESM-Finanzierungsgesetzes (ESMFinG) gewählt. Sie nehmen die Beteiligungsrechte des Bundestages wahr, wenn nach Artikel 18 des Vertrages zur Errichtung des Europäischen Stabilisierungsmechanismus (ESM) Aufkäufe von Staatsanleihen eines Euro-Mitgliedstaates auf dem Sekundärmarkt geplant sind und die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit dieser Maßnahme geltend macht.