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Unterschiedlich haben Experten den Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine 15. Änderung des Luftverkehrsgesetzes (18/6988) bewertet. Dies wurde am Mittwoch, 24. Februar 2016, bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Vorsitz von Martin Burkert (SPD) deutlich. Mit dem Gesetzentwurf soll unter anderem klargestellt werden, dass der gesamte räumliche Einwirkungsbereich eines Flughafens, in dem abwechslungserhebliche Beeinträchtigungen durch Flugverfahren auftreten können, in die Umweltverträglichkeitsprüfung mit einbezogen werden müssen.
Außerdem soll mit dem Gesetzentwurf die bestehende Systematik des nationalen Luftverkehrsrechts im erforderlichen Umfang angepasst werden.Zudem soll sichergestellt werden, dass für die Durchführung von Rettungsflügen die erforderlichen Flächen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse (zum Beispiel Krankenhäuser) fortbestehen können.
Schließlich soll das Recht zur Inanspruchnahme der militärischen Ausnahmebefugnisse des Paragrafen 30 des Luftverkehrsgesetzes neben jenen Staaten, deren Truppen in Deutschland stationiert sind, auch solchen Staaten eingeräumt werden, mit denen eine besondere Vereinbarung besteht.
Prof. Dr. Nikolaus Herrmann vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wies darauf hin, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das bisherige Luftverkehrsgesetz angestrengt habe, da das deutsche Verfahren zur Festlegung der Flugrouten unter anderem nicht mit der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung vereinbar sei.
Der Gesetzentwurf verfolge nun das Ziel, die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kodifizieren. Er zeichne die Rechtsprechung nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränke sich auf die Regelung wesentlicher Kernelemente innerhalb des Planfeststellungsrechts, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme.
Für Jörg Mendel vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) verfügt Deutschland über ein bewährtes und leistungsfähiges Luftrettungssystem, eingebunden in die Rettungsdienste der Länder. Beginnend in den siebziger Jahren erfolgte in der Bundesrepublik der Aufbau des Luftrettungsdienstes bis zu seiner jetzigen Form und Struktur mit 80 Luftrettungsstationen. Die Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern bildeten hierbei einen elementaren Bestandteil. Mit den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Veränderungen werde sichergestellt, dass der Großteil dieser Landesstellen weiter fortbestehen und genutzt werden könne.
Für Thomas Jühe, Arbeitsgemeinschaft deutscher Fluglärmkommissionen, ist der Gesetzentwurf ein wichtiger Fortschritt, da die Handlungsmöglichkeiten der Luftfahrtbehörden im Planfeststellungsverfahren ,,grundsätzlich" klargestellt würden.
Dr. Ulrike Funk von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen hält dagegen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen nicht für zielführend. Er verwässere die Rechtsprechung und beinhalte ,,schwammige" Formulierungen. Damit würde ein funktionierendes Rechtssystem konterkariert, mit dem bereits heute alle Forderungen nach einem besseren Lärmschutz sowie einer transparenteren Flugverfahrensplanung erfüllt würden. Sie appellierte deshalb dafür, keine Änderungen am Luftverkehrsgesetz vorzunehmen.
Auch Walter Schoefer, Flughafen Stuttgart, kritisierte den Entwurf, da er weit über das Bundesverwaltungsgericht hinausginge. Es seien gravierend Änderungen geplant, die nicht nötig seien.
Franziska Heß von der Kanzlei Baumann Rechtsanwälte hielt es insgesamt für erforderlich, nicht selektiv zur Beseitigung eines Vertragsverletzungsverfahrens einzelne Bestimmungen des Luftverkehrsrechts anzupassen, sondern eine ganzheitliche Überarbeitung des für den Luftverkehr vorhandenen lärmschutzrechtlichen Instrumentariums vorzunehmen.
Für Matthias von Randow vom Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) geht der Gesetzentwurf weit über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus und birgt ,,erhebliche Risiken". Hier bestehe notwendiger Änderungsbedarf, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme. Der BDL forderte deshalb den Bundestag auf, den Gesetzentwurf auf das eigentliche Anliegen - die Eins-zu-eins-Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zurückzuführen und genau darauf im Interesse von Rechtsklarheit und -sicherheit zu begrenzen.
Positiv bewerten BDL und LBA den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, in dem die Fraktionen als Konsequenz aus dem Flugzeugabsturz der Germanwings-Maschine am 24. März 2015 in den französischen Alpen die Sicherheit im Luftverkehr erhöhen wollen.
So sollen die Luftfahrtunternehmen unter anderem verpflichtet werden, vor Dienstbeginn Kontrollen beim Luftfahrtpersonal durchzuführen, indem geprüft wird, ob die kontrollierte Person unter Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen steht. Weiter soll das Luftfahrt-Bundesamt eine elektronische Datenbank über durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen führen. (mik/25.02.2016)