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Mit einem Gesetz sollen Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis behoben werden. © picture alliance/Bildagentur-online
Die Befristung der Stellen von Wissenschaftlern an Hochschulen und Forschungseinrichtungen soll nicht mehr in so starken Maß möglich sein wie bisher. Experten hatten moniert, dass sich viele junge Wissenschaftler von Zeitvertrag zu Zeitvertrag hangeln und deshalb ihre Karrierewege kaum planen können. Mit einem Änderungsgesetz will die Bundesregierung nun „Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis entgegengetreten, ohne die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen“.
Dazu legt die Regierung einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vor, über den am Donnerstag, 5. November 2015, um 10.25 Uhr etwa eineinhalb Stunden debattiert wird.
Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Mit der Gesetzesänderung soll Deutschland für den wissenschaftlichen Nachwuchs attraktiver gemacht werden. Der Anteil von Befristungen – insbesondere über sehr kurze Zeiträume – habe ein Maß erreicht, das weder gewollt war, noch vertretbar erscheint, heißt es im Entwurf. „Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist.“ Möglich sind Verträge bis zu sechs Jahren, in Ausnahmen bis zu neun Jahren.
Zudem hätten sich bei einzelnen Regelungen des Gesetzes in der Anwendung Auslegungsprobleme gezeigt. Unsachgemäße Kurzbefristungen sollen im WissZeitVG dadurch in Zukunft unterbunden werden, dass die individuellen Vertragslaufzeiten durch grundsätzliche „Orientierungspunkte“ zur Vertragsdauer ergänzt werden.
Gleichzeitig gilt, dass an Hochschulen Drittmittel, also Budgets, die nicht zum eigentlichen Hochschuletat gehören, immer wichtiger geworden sind. Und auch in diesen Fällen soll den Verträgen mit sehr kurzer Laufzeit ein Riegel vorgeschoben werden. Künftig „soll sich die Befristung wegen Drittmittelfinanzierung an der Dauer der Mittelbewilligung orientieren“.
Zudem soll die Anwendbarkeit der Regelung des WissZeitVG zur Befristung wegen Drittmittelfinanzierung auch auf nicht-wissenschaftliches Personal entfallen, gemeint sind etwa Sekretärinnen oder Laborassistenten. Ferner sollen die Verträge bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert werden.
Allerdings betont die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf auch, dass grundsätzlich die im WissZeitVG verankerten Sonderregelungen zur Befristung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal in der Qualifizierungsphase sowie in drittmittelfinanzierten Projekten geeignet seien, um befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Wissenschaftlern eingehen zu können. Das habe eine Evaluation im Jahr 2011 ergeben. Entsprechend sollen deshalb kürzere Verträge als Ausnahme im Einzelfall möglich bleiben, wenn es gute Gründe gibt.
Als Beispiel führt die Bundesregierung verschiedene Fälle an. Kurze Befristungen seien auch weiterhin sinnvoll, wenn jemand nach einem Dreijahresvertrag mit seiner Publikation, seiner Doktorarbeit oder seinem Projekt fast fertig sei oder eine Überbrückung zu einer Anschlussbeschäftigung brauche. Denn grundsätzlich ermögliche das WissZeitVG mit seinen Fluktuationen beim wissenschaftlichen und künstlerischen Personal einen laufenden Zustrom neuer Ideen an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Im vergangenen Jahr hatten Bündnis 90/Die Grünen in ihrem Gesetzentwurf (18/1463) bereits bemängelt, dass in der Wissenschaft immer mehr Anstellungsverhältnisse befristet seien.
Dies betreffe vor allem den wissenschaftlichen Nachwuchs. Nach Ansicht der Grünen weist die Praxis „teilweise erhebliche Abweichungen von den Regelungszielen auf, die mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz angestrebt werden“, hatte die Fraktion geschrieben. (rol/29.10.2015)