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Die Ausschussberatung

Bei unserem Beispiel war eine Aussprache in der ersten Beratung vorgesehen. Die Reden wurden aber "zu Protokoll" gegeben; das ist möglich, wenn (mindestens) zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages zustimmen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde federführend dem Innenausschuss und mitberatend weiteren Ausschüssen, u. a. dem Rechtsausschuss, überwiesen. Ebenfalls federführend dem Innenausschuss und zur Mitberatung weiteren Ausschüssen überwiesen wurde ein bei der ersten Beratung mit behandelter Entwurf des Bundesrates eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes. Federführung bedeutet, dass dieser Ausschuss verantwortlich für die weitere Behandlung des Entwurfs ist. Er muss, wie die Geschäftsordnung es in § 62 vorschreibt, dem Bundestag einen bestimmten Beschluss empfehlen - also die Annahme, Annahme mit vom Ausschuss beschlossenen Änderungen oder Ablehnung des Gesetzentwurfs -, und zwar ist er dabei zu "baldiger Erledigung" der überwiesenen Vorlage verpflichtet. Er kann also nicht, sei es aus politischen Gründen oder aus solchen der Arbeitsüberlastung, einen Gesetzentwurf bei sich "schmoren" lassen, sonst läuft er Gefahr, dass eine Fraktion gemäß § 62 Abs. 2 GOBT nach 10 Sitzungswochen einen Bericht des Ausschusses an das Plenum verlangt, in dem der Ausschuss begründen muss, warum er den Entwurf noch nicht behandelt hat, wobei über diesen Bericht eine Aussprache - mit entsprechender Kritik - stattfinden kann.

Wenn ein Vorhaben verschiedene Sachgebiete betrifft, wird der Entwurf einem oder mehreren weiteren Ausschüssen zur Mitberatung überwiesen. Die mitberatenden Ausschüsse leiten ihre Stellungnahmen zum Entwurf mit ihren Änderungsvorschlägen an den federführenden Ausschuss, der diese Stellungnahmen in seinem Bericht an das Plenum zu berücksichtigen hat. Dieser Bericht ist zusammen mit dem Beschlussvorschlag das Arbeitsergebnis der Ausschussberatung, welches dem Plenum des Bundestages später zur zweiten Lesung vorgelegt wird.

Die Ausschüsse sind im Rahmen der Vorschriften der Geschäftsordnung relativ beweglich in der Gestaltung ihrer Arbeit und in der Aufstellung ihrer Tagesordnung. Gewisse gemeinsame Regeln und Verfahrensschritte gelten aber für alle. So werden für jeden dem Ausschuss überwiesenen Gesetzentwurf Abgeordnete dieses Ausschusses zu Berichterstattern für diese Vorlage benannt, in der Regel auf Vorschlag der Fraktionen. Diese sind - neben dem oder der Vorsitzenden - verantwortlich für den Fortgang der Beratungen und die Erstellung des Beratungsergebnisses; insbesondere haben sie den Bericht an das Plenum - gemeinsam mit dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses - zu unterschreiben. Die Berichterstatter müssen sich in besonderer Weise mit dem Inhalt und den politischen Schwerpunkten des Entwurfs vertraut machen, sich mit einschlägigen Stellungnahmen und mit der Fachliteratur sowie mit den Forderungen und Wünschen von Verbänden und Organisationen, daneben auch mit den in der Presse geäußerten Auffassungen zu dem Vorhaben, beschäftigen. Ebenso sind es die Berichterstatter, die zwischen dem Fortgang der Beratungen im Ausschuss und den Beratungen in ihren jeweiligen Fraktionen vermitteln. Sie sorgen für die gegenseitige Unterrichtung, sie vertreten in ihren Fraktionen die Erkenntnisse und Zwischenergebnisse aus der Ausschussberatung und umgekehrt im Ausschuss die Standpunkte und Forderungen der Fraktionen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/gesgeb/08ausschus
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