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238/1998
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MITTEL FÜR SONDERPROGRAMM DURCH BEWILLIGUNGEN GEBUNDEN (ANTWORT)

Bonn: (hib) as- Mit dem im März 1998 beschlossenen 300 Millionen DM-Sonderprogramm "Sachkostenzuschüsse zu ABM" hat die Bundesregierung für die Förderung von Sachkosten bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) im Jahr 1998 zusätzliche Mittel bereitgestellt. Wie aus einer Antwort (14/203) der Regierung auf eine Kleine Anfrage der PDS zur Förderung und Überprüfung von ABM 1998 (14/81) weiter hervorgeht, waren Ende November von diesen Mitteln durch Bewilligungen in den neuen Ländern 247,7 Millionen DM und in den alten Ländern rund 37 Millionen DM gebunden. Insgesamt, so die Antwort weiter, hätten die Arbeitsämter im laufenden Jahr im Rahmen des Eingliederungstitels der Bundesanstalt für Arbeit ein Mittelvolumen für die gesetzliche ABM-Förderung in Höhe von 7,7 Milliarden DM geplant. Ende November seien davon in den neuen Ländern 5,5 Milliarden DM und in den alten Ländern rund 2 Milliarden DM durch Bewilligungen gebunden gewesen.

Die Antwort informiert auch darüber, wie viele arbeitslose Arbeitnehmer in ABM von Januar bis Oktober 1998 vermittelt wurden. Im Januar 1998 waren es demzufolge im westlichen Bundesgebiet 5.208 Personen, in den neuen Ländern 10.326 Personen. Im Oktober beliefen sich die Vergleichszahlen auf 10.560 (West) und 23.255 (Ost). Der höchste Stand der Vermittlung war im September in Westdeutschland mit 10.627 Personen erreicht, in Ostdeutschland im Juni mit 38.772 Personen. Über die Dauer der bewilligten ABM kann die Regierung nichts sagen, da dazu keine statistischen Daten vorlägen. Zu der Frage nach den finanziellen Belastungen der Träger der ABM, heißt es in der Antwort, die gesetzlichen und mit Durchführungsanweisung geregelten Zahlungsmodalitäten bei ABM reichten aus, um sicherzustellen, daß die Träger in der Regel nicht "- zumindest nicht in größerem Umfang -" Vorleistungen erbringen müssen und somit auch keine Vorfinanzierungskosten entstünden. Die Zuschüsse würden nach Vorlage eines Nachweises über gezahltes oder zu zahlendes Arbeitsentgelt ausgezahlt. Die bewilligte Förderung könne aber auch anteilig ab Beginn der Förderung per Daueranweisung mit Entstehen der Zahlungsverpflichtungen des Trägers monatlich gleichbleibend bis normalerweise zwei Monate vor deren Ablauf gezahlt werden. Im Einzelfall sei es aber auch möglich, daß eine anteilige Zahlung der Förderung für die beiden letzten Monate erfolge, wenn dies unbedingt notwendig ist. Die Daueranweisungen seien so angelegt, daß dem Träger die Zuschüsse vor dem Zeitpunkt der Lohn- und Gehaltszahlung zur Verfügung stehen.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1998/9823801
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