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6/1999
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HEIMBEWOHNER KÖNNEN AN INVESTITIONSKOSTEN BETEILIGT WERDEN (ANTWORT)

Bonn: (hib) ge- Die vollständige Entlastung der pflegebedürftigen Heimbewohner von zusätzlichen investiven Kosten läßt sich nur in einem echten dualen Finanzierungssystem verwirklichen, bei dem diese Kosten von der öffentlichen Hand in den Ländern und die laufenden Betriebskosten von den Pflegebedürftigen oder ihren Kostenträgern übernommen werden. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/251) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion zur Pflegeversicherung und investiven Kosten für Bewohner von Pflegeheimen (14/221). Die Regierung erläutert weiter, die Mehrheit der Länder habe bei Einführung des Pflege-Versicherungsgesetzes statt dessen ein sogenanntes "pseudo-duales" Finanzierungssystem durchgesetzt. Danach seien die Länder für die Investitionsfinanzierung und die Bedarfsplanung verantwortlich. Anstelle einer zwingenden Verpflichtung zur Übernahme der Investitionskosten sei jedoch lediglich der Programmsatz aufgenommen worden, daß die Länder die durch die Einführung der Pflegeversicherung bewirkten Einsparungen bei der Sozialhilfe zum Teil für die Investitionsfinanzierung verwenden. Soweit die Investitionskosten (ausnahmsweise) nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckt seien, könnten sie den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung gestellt werden. Obgleich damit keine rechtliche Verpflichtung der Länder zur Übernahme aller Investitionskosten verankert wurde, so die Regierung weiter, sei aus Sicht des Bundes ein jedenfalls politisch bindender Kompromiß zur Kostenübernahme durch die Länder zustande gekommen. Gleichwohl sähen im Ergebnis die allgemeinen landesrechtlichen Regelungen zur Investitionsförderung in allen Ländern höchstens Teilförderungen vor. Nach den allgemeinen landesrechtlichen Regelungen dürften daher die Pflegebedürftigen in den Ländern an den Investitionskosten beteiligt werden. Aus verfassungsrechtlichen Gründen, so die Regierung, sei eine einseitige bundesgesetzliche Verpflichtung der Länder zur vollen Kostenübernahme der Investitionskosten nicht möglich. Den Angaben zufolge besteht für die neuen Bundesländer aufgrund des "erheblichen Nachholbedarfs" bei der pflegerischen Infrastruktur neben den landesrechtlichen Regelungen zur Investitionsförderung ein Investitionshilfeprogramm des Bundes. Der Bund gewähre deshalb den neuen Ländern zeitlich befristet von 1995 bis 2002 Finanzhilfen in Höhe von jährlich 800 Millionen DM, insgesamt also 6,4 Milliarden DM.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9900602
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