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122/1999
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QUALITÄTSSICHERUNG RICHTERLICHER ARBEIT GEFORDERT (GESETZENTWURF)

Bonn: (hib) re- Im Interesse der langfristigen Qualitätssicherung der richterlichen Arbeit in den neuen Bundesländern fordert der Bundesrat die Verlängerung der Geltungsdauer des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004. Dazu hat er einen Gesetzentwurf (14/1124) vorgelegt. Dieser sieht vor, daß zukünftig zwei abgeordnete Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.

Nach dem Deutschen Richtergesetz dürfen bisher, so erläutert der Bundesrat, bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken. Von dieser Regelung gewährt das Rechtspflege-Anpassungsgesetz für den Bereich der neuen Länder eine Ausnahme. Hiernach muß bei einem Gericht, das in der Besetzung mit mehreren Richtern tätig wird, mindestens ein Richter auf Lebenszeit mitwirken. Diese Regelung laufe jedoch zum 31. Dezember 1999 aus, was in den neuen Ländern zu Schwierigkeiten bei der Besetzung der Senate am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht führen werde. Aufgrund der durch junge Richter geprägten Altersstruktur der Justiz in den neuen Ländern könnten die vakanten Stellen zum Ablauf des Jahres 1999 für am Oberlandesgericht ernannte Richter noch nicht mit qualifizierten Bewerbern besetzt werden, so der Bundesrat. Man halte insofern die Verlängerung der Geltungsdauer für "unaufschiebbar". Die Bundesregierung stimmt dem Entwurf zu.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9912206
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