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122/1999
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LANDWIRTSCHAFTLICHEN SOZIALVERSICHERUNG NEU ORGANISIEREN (UNTERRICHTUNG)

Bonn: (hib) hh- Durch eine Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können im Jahr mindestens 100 Millionen DM eingespart werden. Dies teilt der Bundesrechnungshof in seiner Unterrichtung (14/1101) mit.

Die Neuorganisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist nach Meinung des Rechnungshofes "rechtlich zulässig und wirtschaftlich dringend geboten". Die heute bestehende Aufteilung auf 3 Spitzenverbände und je 20 Träger für Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Zersplitterung der Strukturen in der Informationstechnologie in 13 Rechenzentren und 8 Entwicklungszentren sei zu aufwendig. Diese Strukturen würden jährlich weit über 600 Millionen DM kosten und seien nicht geeignet, vorhandene Energiepotentiale optimal auszuschöpfen.

Um Einsparungen zu erzielen, sollen nach Auffassung des Bundesrechnungshofes die Aufgaben in einer Bundesversicherungsanstalt für Landwirtschaft gebündelt werden. Diese Bundesversicherungsanstalt soll als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung Träger der gesamten landwirtschaftlichen Sozialversicherung sein und der Rechtsaufsicht des Bundes unterstehen. Die heutigen Träger der Landesversicherungsanstalten sollen dann ihre Selbständigkeit verlieren und ihre Aufgaben "alsbald" auf die Bundesversicherungsanstalt überführen.

Der Rechnungshof hat auch eine Übergangsfrist vorgesehen. Sie soll spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 enden. In dieser Zeit sollen die Landesversicherungsanstaltsträger aus personalwirtschaftlichen Erwägungen zunächst als unselbständige Regionalverwaltungsstellen der Bundesversicherungsanstalt bestehen bleiben. Die Folgen sollen durch Einräumung einer Übergangsfrist sozial abgefedert werden.

Herausgeber: Deutscher Bundestag
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Verantwortlich: Dr. Yvonne Kempen
Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Andrea Kerstges, Michael Klein, Silvia Möller, Dr. Volker Müller

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9912212
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