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141/1999
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GLEICHGESCHLECHTLICHE PARTNERSCHAFTEN ABSICHERN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/YKE-re) Die Rechtsstellung von Personen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, soll in "ausgewählten Einzelfragen" an die für Eheleute oder Verwandte geltende Rechtslage "angeglichen" werden. Das sieht ein Gesetzentwurf (14/1259) der F.D.P.-Fraktion zur "Regelung der Rechtsverhältnisse eingetragener Lebenspartnerschaften" vor. Er soll Menschen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, die Möglichkeit eröffnen, durch das Eingehen einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" bestimmte Lebensbereiche rechtlich zu gestalten. Der "eingetragenen Lebenspartnerschaft", die sich ausschließlich auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften bezieht, werde, so die F.D.P., kein dem Rechtsinstitut der Ehe vergleichbarer oder zu ihm in Konkurrenz tretender Status verliehen. Viel mehr sei das Rechtsinstitut der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" dem Range nach unterhalb dem Rechtsinstitut der Ehe gelagert. Dadurch sei es möglich, Diskriminierungen gleichgeschlechtlicher Lebens- und Verantwortungsgemeinschaften zu beseitigen, ohne den grundgesetzlich garantierten Schutz von Ehe und Familie in Frage zu stellen oder zu relativieren, erläutern die Freien Demokraten.

In dem Gesetzentwurf heißt es unter anderem "zwei volljährige, nicht verheiratete und in keiner anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen gleichen Geschlechts, für die kein Eheverbot besteht, bilden eine eingetragene Lebenspartnerschaft, wenn sie einander schriftlich erklären, dauerhaft füreinander einstehen zu wollen (Erklärungsformel)." Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen die Erklärungen einer notariellen Beurkundung. Auch darf eine Lebenspartnerschaft nur dann geschlossen werden, wenn "mindestens einer der Partner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt". Mit dieser Regelung will man seitens der F.D.P. den unter dem Stichwort "Scheinehe" bekannten Erscheinungsformen im Bereich der "eingetragenen Lebenspartnerschaften" entgegenwirken. Die Personen der "eingetragenen Lebenspartnerschaften" können auch einen gemeinsamen "Partnerschaftsnamen" bestimmen und führen. Die Auflösung einer "eingetragenen Lebenspartnerschaft" erfolgt durch entsprechende Erklärungen beider Lebenspartner nach einer Trennungsdauer von einem Jahr. Der Gesetzentwurf sieht weiterhin Änderungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes sowie unter anderem des Bundesbesoldungsgesetzes vor.

In der Begründung des Gesetzentwurfes verweisen die freien Abgeordneten darauf, die Vorlage enthalte keine Regelung über eine Änderung bei der Mietrechtsnachfolge. Hierzu habe die F.D.P. bereits einen eigenen Gesetzentwurf (14/326) vorgelegt. Danach stehe das Eintrittsrecht in den Mietvertrag den Personen zu, mit denen der verstorbene Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hatte. Auch unterbleibe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung. Die F.D.P.-Fraktion werde ein eigenes Konzept zur Reform der Hinterbliebenenversorgung erarbeiten, in dem auch die "eingetragenen Lebenspartnerschaften" berücksichtigt würden.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9914102
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