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144/1999
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KEINE ZUSATZINFORMATIONEN ZU TOD EINES ASYLBEWERBERS (ANTWORT)

Berlin: (hib/KER-in) Zu den konkreten Umständen des Falles und der Todesursache des sudanesischen Staatsangehörigen A., der bei der Rückführung in sein Heimatland am 28. Mai 1999 verstorben ist, können "im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main gegen die beteiligten BGS-Beamten derzeit keine Angaben gemacht werden, die über den Bericht des Bundesministeriums des Innern vom 17. Juli 1999 an den Vorsitzenden des Innenausschusses des Deutschen Bundestages hinaus gehen". Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/1278) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/1127). Die Abgeordneten hatten auf Agenturmeldungen verwiesen, wonach der Sudanese A. an Bord einer Lufthansa-Maschine auf dem Flug von Frankfurt/Main nach Kairo gestorben ist. Nach Angaben der Beamten des Bundesgrenzschutzes (BGS) solle er sich heftig gegen seine Abschiebung gewährt haben, weshalb sie ihm einen Motorradhelm aufsetzten, ihn an Händen und Füßen fesselten und beim Start seinen Kopf nach unten drückten. Während dieser Prozedur sei der Sudanese gestorben. Von der Regierung hatten die PDS-Abgeordneten deshalb wissen wollen, wie die Abschiebung des Sudanesen im einzelnen verlaufen ist und welche Fesselungs- und Knebelungsmethoden in welchen Situationen angewandt werden, und ob es ausser Motorradhelmen noch andere Formen gibt, Flüchtlinge am Beißen zu hindern.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9914407
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