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225/1999
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Rechnungsprüfungsausschuss

UMZÜGE IN DER EUROPÄISCHEN UNION WIE INLANDSUMZÜGE ABRECHNEN

Berlin: (hib/MIK-hh) Nach der Einführung des Euro im Jahre 2002 sollen Umzüge von öffentliche Bediensteten im Bereich der EU nach Inlandsumzugskostenrecht erstattet werden. Dies hat der Rechnungsprüfungsausschuss am Freitagmorgen bei den Beratungen eines Berichts des Auswärtigen Amtes zur Erstattung von Auslagen bei Auslandsumzügen einvernehmlich beschlossen.

Der Bundesrechnungshof (BRH) hatte 1998 dargestellt, dass die Kosten für Auslandsumzüge nach der Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung wesentlich stärker gestiegen seien, als zuvor geschätzt worden war. Der BRH hatte Einsparungen in Höhe von 5 Millionen DM jährlich durch Kürzung der Pauschalen und Rahmenverträge mit den Speditionen vorgeschlagen. Weiterhin hatte er angeregt, mittelfristig für den Bereich des europäischen Binnenmarktes Inlands-Umzugskostenrecht anzuwenden.

Durch Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung und der Rahmenverträge mit den Speditionen konnten in der Zwischenzeit geschätzte Einsparungen von 3 Millionen DM im Jahr 2000, 4 Millionen DM im Jahr 2001 und ab dem Jahr 2005 rund 5 Millionen DM eingestellt werden. Kein Einvernehmen konnte jedoch zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BRH über die ”mittelfristige Anwendung des Auslandsumzugskostenrechts” im europäischen Binnenmarkt erzielt werden. Das Auswärtige Amt hatte dabei anhand von Einzelbeispielen auf die Probleme bei der Anwendung hingewiesen. So sei die Mitnahme eines PKW in der EU ”vielfach technisch nicht durchführbar oder von der Entfernung nicht zumutbar”. Auch kenne das Inlandsrecht keine kostengünstigere Erstattung von Lagerkosten, und der Transport von ”Heiratsgut” werde im Ausland nicht erstattet. Der BRH hielt in seiner Erwiderung die vorgebrachten Beispiele für ”nicht überzeugend”. Dem schlossen sich die Parlamentarier an und betonten, dass in einem gemeinsamen Europa auch die Kostenstrukturen zusammenwachsen müssten. Die Erstattung von Umzugskosten sei kein Bestandteil des Gehalts.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/1999/9922502
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