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020/2000
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SEUCHENRECHT SOLL NEU GEORDNET WERDEN (GESETZENTWURF)

Berlin: (hib/KER-ge) Mit dem erklärten Ziel, die Bevölkerung vor Infektionskrankheiten besser zu schützen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (14/2530) vorgelegt. Erreicht werden soll damit, bekannte und neue Infektionskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland frühzeitiger zu erkennen, damit sie

schneller und zielgerichtet bekämpft werden können. Auf Defizite in diesem Bereich habe auch der 3. Untersuchungsausschuss des 12. Deutschen Bundestages "HIV-Infektionen durch Blut und Blutprodukte" hingewiesen. Wie die Regierung in ihrer Initiative weiter darlegt, sei Deutschland darüber hinaus verpflichtet, die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch bis Ende des Jahres 2000 und die bereits im Januar 1999 in Kraft getretene Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft umzusetzen.

Den Angaben zufolge sollen mit der Gesetzesinitiative die Instrumentarien zur Erkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten neu strukturiert werden. So werde das Robert-Koch-Institut als epidemiologisches Zentrum institutionalisiert, damit Veränderungen in der Verbreitung bekannter und das Auftreten neuer Infektionskrankheiten bundesweit schneller erkannt und die Länder informiert und beraten werden können.

Zudem solle das gesamte im wesentlichen aus den 50er und 60er Jahren stammende Seuchenrecht "umfassend novelliert" und eine neues Infektionsschutzgesetz geschaffen werden. In diesem sollen die Bereiche, die bisher im Bundesseuchengesetz sowie in der Laborberichtsverordnung für positive HIV-Bestätigungstests und in anderen Verordnungen über Meldepflichten von Infektionskrankheiten und Geschlechtskrankheiten geregelt waren, zu einem einheitlichen Regelungswerk zusammengefasst werden.

Ferner werde die Ermächtigungsgrundlage zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie ein Netz die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft geschaffen.

Für den Bund entfallen laut Gesetzentwurf keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand. Bei den Ländern könne es durch die Gleichstellung von Schäden durch andere öffentlich empfohlene Maßnahmen spezifischer Prophylaxe mit Impfschäden zu "geringfügigen, nicht abschätzbaren Mehrkosten" kommen.

Beim Vollzugsaufwand entstünden allerdings beim Bund Kosten. So wird laut Regierung der notwendige Ausbau der Infektionsepidemiologie und die Aufgabenwahrnehmung im Robert-Koch-Institut im Personalbereich zu einem zusätzlichen Aufwand von 81,5 Stellen, im Sachbereich zu laufenden jährlichen Ausgaben von 700.000 DM und zu einmaligen Kosten von 810.000 DM führen.

Auf Grund der Umstrukturierung des Robert-Koch-Instituts könnten 36,5 Stellen institutsintern abgedeckt werden, so die Regierung weiter. Kosten könnten für den Bund durch längere Verweildauer bei der Erstaufnahme von Spätaussiedlern durch die geforderte Röntgenuntersuchung entstehen.

Über den nicht zu deckenden Teil des Personalaufwands von 45 Stellen werde ebenso wie über die Sachkosten im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushalt 2001 verhandelt. Den Ländern und Gemeinden entstünden durch das Gesetz, insbesondere durch das neue Meldeverfahren anfänglich Mehrkosten. Nach einer Übergangszeit rechnet die Bundesregierung mit Kostenneutralität.

Im Detail regelt das Seuchenrechtsneuordnungsgesetz Koordinierung und Früherkennung von Infektionskrankheiten, das Meldewesen, die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln und die Tätigkeit mit Krankheitserregern.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen sowie Regularien über die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser. Eigene Abschnitte sind Sondervorschriften sowie den Straf- und Bußgeldvorschriften gewidmet.

Der Bundesrat erkennt zwar die Notwendigkeit der Novelle an, sieht in seiner Stellungnahme aber die Aussage der Bundesregierung, nach einer Übergangszeit werde sich für die Haushalte der Länder und Kommunen Kostenneutralität einstellen, "kritisch". Der Vollzug des Gesetzes werde auf Dauer zu einem erheblichen Personal- und Sachkostenaufwand führen, so die Länderkammer.

Die Bundesregierung solle deshalb Ländern und Kommunen die durch den Vollzug entstehenden Mehrkosten "nachvollziehbar" darstellen. Zudem solle sie den Gesetzentwurf auf Überschneidungen mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen und mit dem Gentechnikrecht überprüfen und die Rechtsvorschriften aufeinander abstimmen.

Darüber hinaus enthält die Stellungnahme der Länder mehrere Änderungsvorschläge für Detailregelungen. In ihrer Gegenäußerung legt die Regierung dar, sie halte an ihrer Auffassung fest, den Ländern und Gemeinden entstünden zwar anfänglich Mehrkosten, danach sei aber Kostenneutralität zu erwarten.

Im Übrigen erarbeite die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "EDV-Meldewesen" derzeit technische und organisatorische Lösungen, um den Vollzug des Meldewesens effektiv zu gestalten und damit auch zu einer dauerhaften Kostenreduzierung beizutragen.

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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0002002
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