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071/2000
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ZAHL DER WAHLKREISE PRO BUNDESLAND NICHT ÄNDERN (UNTERRICHTUNG)

Berlin: (hib/WOL-in) Aus der regionalen Verteilung der deutschen Bevölkerung ergibt sich mit Stand vom 31. Dezember 1998 (rund 74,72 Millionen) keine Notwendigkeit, Wahlkreise zwischen den einzelnen Bundesländern umzuverteilen.

Dies geht aus dem Bericht der Wahlkreiskommission für die 14. Wahlperiode des Deutschen Bundestages hervor, den die Bundesregierung in Form einer Unterrichtung (14/2597) vorgelegt hat.

Darin heißt es, Baden-Württemberg habe zwar eine "Anwartschaft" auf einen weiteren Wahlkreis, der jedoch kein rechnerischer Wahlkreisverlust eines anderen Landes gegenüberstehe.

Zu Beginn jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages beruft der Bundespräsident eine unabhängige Wahlkreiskommission, deren Aufgabe es ist, nach dem Bundeswahlgesetz (BWG) über Änderung der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Einteilung der Bundestagswahlkreise sie im Hinblick darauf für erforderlich hält.

Die Anzahl der Wahlkreise lag laut Bericht Ende 1998 bei 299. Die Kommission erläutert in ihrem Papier, laut Bundeswahlgesetz müsse die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil "soweit wie möglich" entsprechen.

Eine Umverteilung von Wahlkreisen zwischen den Ländern müsse "aber erst dann" vorgenommen werden, wenn nach den Regeln der Auf- und Abrundung der errechneten Dezimalstellen für ein Land oder mehrere Länder ein Wahlkreisverlust eintritt.

Nach diesen Regeln sei für Sachsen-Anhalt und Sachsen der Verlust je eines Wahlkreises noch während der jetzigen Wahlperiode "wahrscheinlich".

Neben Baden-Württemberg kämen Schleswig-Holstein und Niedersachsen für einen weiteren Wahlkreis in Betracht.

Dabei handele es sich jedoch um prognostizierte Bevölkerungsentwicklungen. Die durchschnittliche Zahl der deutschen Bevölkerung liegt dem Bericht zufolge pro Wahlkreis bei 249.906 Personen.

Da einem Land, das rechnerisch weiterhin Anspruch auf die ihm nach dem Wahlkreisneueinteilungsgesetz zugeordnete Anzahl von Wahlkreisen hat, kein Wahlkreis entzogen werden kann, sei es für die Umverteilung von Wahlkreisen nicht ausreichend, wenn einem anderen Bundesland eine Anwartschaft auf Zuteilung eines weiteren Wahlkreises zustehe.

De Wahlkreiskommission legt dar, sie habe in ihre Überlegungen auch die sich aus der Bevölkerungsentwicklung ergebenen Tendenzen in den einzelnen Bundesländern seit dem Dezember 1994 einbezogen.

In ihrem Bericht geht die Kommission, sieben vom Bundespräsidenten berufene Personen aus verschiedenen Bundesländern, auch auf die Auswirkungen des geänderten Staatsangehörigkeitsrechts auf die Wahlkreiseinteilung ein.

Sie kommt zu dem Schluss, dass tragfähige Erkenntnisse zu den Auswirkungen erst in einigen Jahren vorliegen werden.

Die Entwicklung der Einbürgerungen sei aber "sorgfältig" zu verfolgen, da sich hieraus in Zukunft Konsequenzen für die Einteilung der Wahlkreise ergeben könnten.

Schon wegen des deutlich unterschiedlichen Ausländeranteils in den Ländern und in den einzelnen Wahlkreisen innerhalb der Länder, der sich wahrscheinlich in der Zahl der Einbürgerungen niederschlagen werde, sei mittel- und langfristig mit Auswirkungen auf die Wahlkreiseinteilung zu rechnen.

Detailliert geht die Kommission in ihrem Bericht auch auf die einzelnen Wahlkreise ein und schlägt Umsetzungen von Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden vor, um zu hohe oder zu niedrige Abweichungswerte der Wahlkreise zu verhindern.

Nach den aktuellen Bevölkerungszahlen betrage die Abweichung vom Bevölkerungsdurchschnitt aller Wahlkreise bei 49 Wahlkreisen mehr als plus/minus 15 Prozent.

Davon würden weitere zehn Wahlkreise um mehr als plus/minus 20 Prozent vom Durchschnitt abweichen. Kein Wahlkreis überschreite allerdings die gesetzlich zwingende Neueinteilungsgrenze von plus/minus 27 Prozent.

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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0007105
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