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094/2000
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VERWALTUNGSERLASS ZUM PARAGRAFEN 2B KOMMT MITTE MAI (ANTWORT)

Berlin: (hib/VOM-fi) Mit der Veröffentlichung eines Verwaltungserlasses zur Anwendung des Paragrafen 2b des Einkommensteuergesetzes (negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen) ist Mitte Mai dieses Jahres zu rechnen.

Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/3088) auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion (14/2891). Wie es in der Anfrage heißt, sei durch diesen Paragrafen im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 die sogenannte Mindestbesteuerung

eingeführt worden. Im Kern habe mit dieser Vorschrift die Möglichkeit eingeschränkt werden sollen, Verlustzuweisungsgesellschaften zur Steuerersparnis zu benutzen.

Die Bundesregierung hält die Vorschrift nicht für "unpräzise formuliert"; wie sie in der Antwort ausführt.

Darin würden lediglich unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die durch Verwaltungsanweisungen oder durch die Rechtsprechung auszulegen seien.

Ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums werde dazu mit den Ländern abgestimmt und den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme übersandt.

Bis auf wenige Ausnahmen, etwa im Rahmen von Auskunftsersuchen oder im Vorauszahlungsverfahren, sei die Finanzverwaltung bislang noch nicht mit Problemen des Paragrafen befasst worden.

Erkenntnisse über Auswirkungen der Vorschrift auf die Tätigkeit der Steuerzahler liegen der Regierung nach eigenen Angaben nicht vor.

Es sei jedoch damit zu rechnen, dass eine "eher abwartende Haltung" vorherrscht. Das Anlageverhalten der Steuerzahler werde sich künftig zunehmend an der "tatsächlichen Rentabilität des jeweiligen Anlageobjekts" ausrichten.

Rein steuerlich motivierte Anlageformen würden an Boden verliere, so die Regierung. Die Anwendung des Einkommensteuergesetzes obliege im Einzelfall den Landesfinanzbehörden.

Einzelne Oberfinanzdirektionen hätten zu Einzelfragen des Paragrafen Rundverfügungen erlassen.

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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0009407
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