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AUSGABEN FÜR HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE NICHT LIMITIERT (ANTWORT)

Berlin: (hib/BOB-ge) Eine gesetzliche Fixierung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für häusliche Krankenpflege auf einen bestimmten Prozentanteil an den Gesamtausgaben existiert nach Worten der Bundesregierung nicht.

Dies erklärt sie in ihrer Antwort (14/3926) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU (14/3834). Die Oppositionsfraktion hatte sich danach erkundigt, ob ein Anteil der häuslichen Krankenpflege von 1,05 Prozent an den GKV-Gesamtausgaben angesichts der demographischen Entwicklung auch in Zukunft noch den gesetzlich verankerten Leistungsanspruch der Versicherten auf eine Krankenpflege zu Hause gewährleisten könne.

Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, plant die Bundesregierung nicht, das Verhältnis der Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zu den Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände von Krankenkassen und Pflegediensten gesetzlich neu zu regeln.

Beide hätten auf der Grundlage verschiedener Vorschriften des Sozialgesetzbuches V innerhalb des sogenannten Partnerschaftsmodells die Aufgabe, den Leistungsbereich der häuslichen Krankenpflege zu regeln.

Auf Grund der parallelen Aufgaben der Richtlinie und der Rahmenempfehlungen bedingten sich diese beiden Regelungen bis zu einem bestimmten Maße gegenseitig.

Zur Frage des Rangverhältnisses zwischen beiden Regelungen existieren den Angaben zufolge unterschiedliche Rechtsauslegungen.

Die Bundesregierung räumt allerdings den Richtlinien des Bundesausschusses Vorrang ein, da sie bundesweit verbindlich seien und somit einen einheitlichen Leistungskatalog für die Versicherten gewährleisteten.

Außerdem seien die Rahmenempfehlungen gemäß SGB V "unter Berücksichtigung der Richtlinien" abzugeben. Daraus ergäbe sich bereits ein Vorrang der Richtlinien. Diese seien in einer zwischenzeitlich vorgelegten Neufassung nicht mehr zu beanstanden.

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Verantwortlich: Uta Martensen
Redaktionsmitglieder: Dr. Bernard Bode, Rainer Büscher, Michael Klein, Sabrina Möller,
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0020006
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