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243/2000
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EU-EXPORTKONTROLLVORSCHRIFTEN HARMONISIEREN (VERORDNUNGEN)

Berlin: (hib/VOM-wi) Eine weitere Harmonisierung der europäischen Exportkontrollvorschriften ist das Ziel einer Verordnung der EU über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit sowohl militärischem als auch zivilem Verwendungszweck.

Um diese Verordnung an deutsches Recht anzupassen, hat die Bundesregierung die Außenwirtschaftsverordnung in einer Verordnung (14/4166) geändert.

Darin heißt es, dass die Übermittlung von Datenverarbeitungsprogrammen und Technologie durch elektronische Medien ebenfalls Exportbeschränkungen unterliege.

Über den Bereich der Verwendung für Massenvernichtungswaffen und Flugkörper hinaus sei die Genehmigungspflicht für Güter, die nicht von der einheitlichen Kontrollliste erfasst werden, ausgedehnt worden.

Genehmigt werden müsse nun auch der Export von Gütern, die für eine Verwendung im Zusammenhang mit konventionellen Rüstungsgütern bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Mit der Verordnung der EU sei eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche "Allgemeine Genehmigung" erteilt worden, so die Regierung.

Sie könne von den Exporteuren für Ausfuhren in Länder mit einem vergleichbaren Exportkontrollniveau wie etwa die USA, Japan und Kanada in Anspruch genommen werden.

Die Kontrollliste mit Gütern, für die auch innerhalb der EU eine Genehmigung erforderlich ist, umfasst den Angaben zufolge nur noch Güter, die eine geringere Rolle spielen.

Mit der Verordnung wird auch die Gemeinsame Aktion des Rates über die "Kontrolle von technischer Unterstützung in Bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen" in deutsches Recht umgesetzt.

Danach müssen Exporte genehmigt werden, wenn der Exporteur vom Bundesausfuhramt unterrichtet wurde, dass die Güter, die er ausführen möchte, für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können.

Vorschriften in der Außenwirtschaftsverordnung, welche Ausfuhren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chemiewaffenanlagen in Libyen verbieten, werden aufgehoben.

Da andere Normen diesen Bereich abdeckten, sinke das Kontrollniveau nicht ab, heißt es in der Verordnung.

In der Länderliste K werden die Länder gestrichen, gegen die ein internationales Waffenembargo besteht.

Die reduzierte Liste enthalte mit Iran, Kuba, Libanon, Mosambik, Nordkorea und Syrien Länder, die einer besonderen Kontrolle unterworfen bleiben.

Durch eine weitere Verordnung der Bundesregierung (14/4167) wird die Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung an die EG-Verordnung angepasst.

Für deutsche Wirtschaftsunternehmen entstehe dadurch kein zusätzlicher Vollzugs- und Kostenaufwand, betont die Regierung.

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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0024306
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