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082/2001
Stand: 22.03.2001
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6.000 DM Entschädigungshöchstsatz pro Rind

/Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/MAR) Die Entschädigungshöchstsumme für ein auf behördliche Anordnung getötetes Rind beträgt nach Regierungsangaben 6.000 DM. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/5527) auf eine Kleine Anfrage der F.D.P.-Fraktion weiter feststellt, gibt es derzeit keine gemeinsamen Überlegungen mit den Ländern im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung der Tierseuchenkassen. Die Liberalen hatten die Regierung aufgefordert, angesichts "vielfältiger Probleme" durch die BSE-Krise die Landwirte und Verbraucher umfassend zu informieren.

Die Kosten für den Tiertransport zum Schlachthof wie auch für das Schlachten selbst sind der Antwort zufolge üblicherweise Bestandteil des Kaufvertrages zwischen Landwirt und Abnehmer. Die Kosten für die Reinigung des Schlachtortes und die Entsorgung des Tierkörpers trage der Schlachtstättenbetreiber. Sichergestellt ist nach Aussage der Regierung, dass kein Blut BSE-positiv getesteter Rinder über das Abwasser der Schlachthöfe in Flüsse und Bäche gelangen kann. Hinsichtlich der Futtermittel, die unter das Verfütterungs- und Verkehrsverbot fallen, heißt es in der Antwort, für deren unschädliche Beseitigung sei grundsätzlich deren Besitzer verantwortlich. Die Bundesregierung sei jedoch aus Gründen des vorbeugenden Verbraucher- und Gesundheitsschutzes und zur Vermeidung weiterer Gefährdungen bereit, sich an den Entsorgungskosten in erheblichem Umfang zu beteiligen, der auch über den zunächst genannten Betrag von 63 Millionen DM hinausgehen könne.

Weiter betont die Regierung, sie unterstütze das Vorsorgeprinzip uneingeschränkt und sei bestrebt, dessen Anwendung auch in Bezug auf die BSE-Krise konsequent voranzutreiben. Dazu werde sie die von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Schutzmaßnahmen jeweils "so schnell wie möglich" übernehmen und in nationales Recht umsetzen. Allerdings werde sie, wenn es ihr unerlässlich erscheine, auch Maßnahmen im nationalen Alleingang beschließen, wie dies etwa bei der Herabsetzung der Altersgrenze für die obligatorische Testung von Schlachtrindern der Fall gewesen sei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_082/03
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