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107/2001
Stand: 10.04.2001
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Mit der Schweiz polizeilich zusammenarbeiten

/Inneres/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, über Auslieferung und Rechtshilfe sowie über Durchgangsrechte hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (14/5735) vorgelegt, der auf Verträgen mit der Schweiz aus dem Jahre 1999 basiert.

Mit dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag werde das Ziel verfolgt, mit Hilfe der vertieften grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Zuwanderung entgegenzutreten. Dabei gingen beide Seiten davon aus, dass eine Beteiligung der Eidgenossenschaft im Schengen-Verbund begrüßenswert wäre, auf absehbare Zeit aber

nicht realisierbar sei. Um mit dem Nachbarstaat trotzdem ähnlich kooperieren zu können, sei mit ihm ein Vertrag geschlossen worden, der das Schengener Regelwerk zum Vorbild hatte, stellenweise aber deutlich darüber hinausgehe, heißt es in dem Entwurf. Die mit dem Polizeivertrag ausgehandelten Änderungs- und Ergänzungsabkommen zu den Bereichen Auslieferung, Rechtshilfe und Durchgangsrechte dienten der Erleichterung des Verfahrens, so die Regierung.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme den Vertrag und sieht darin ein "wegweisendes Modell für die polizeiliche Kooperation in Europa".

Er bedauert allerdings, dass die Übermittlung von Fahndungsdaten über Ausländer aus Drittstaaten, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, nur von deutschen an schweizerische Behörden, nicht aber von schweizerischen an deutsche Behörde zugelassen wird. Die Regierung sollte daher auf eine "sachgerechte Modifizierung" des Vertrags hinwirken.

Ferner sollte die Möglichkeit eines unmittelbaren automatisierten Zugriffs auf den Sachfahndungsdatenbestand der schweizerischen Behörden ermöglicht werden. Auch hierfür sollten bald die technischen Voraussetzungen geschaffen werden.

In ihrer Gegenäußerung erklärt die Regierung, sie habe bei den Verhandlungen auf eine "symmetrische Ausgestaltung" verzichtet. Dabei hätten neben grundsätzlichen Erwägungen vor allem europarechtliche Gesichtspunkte eine Rolle gespielt.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_107/05
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