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037/2002
Stand: 13.02.2002
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Unterbringungsdauer im Maßregelvollzug neu gestalten

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/SAS) Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf (14/8200) eingebracht, mit dem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit in den Anstalten des Maßregelvollzugs (Psychiatrien und Entziehungsanstalten) verbessert werden sollen. Dieser sieht vor, bei der Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz größere Bedeutung zukommen zu lassen. Dabei sollen insbesondere die Anforderungen an jene Unterbringungen, die fünf Jahre überschreiten, materiell und formell erhöht werden. Auf zehn Jahre zu begrenzen sei die Unterbringung von Personen, die sich gewaltlose Eigentums- und Vermögenskriminalität haben zu Schulden kommen lassen. Weiterhin sieht die Gesetzesinitiative vor, bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Anordnung und die Fortdauer unmittelbar von dem zu erwartenden Handlungserfolg abhängig zu machen. Die Vollstreckungsreihenfolge bei gleichzeitig verhängter Haftstrafe und Unterbringung soll dahin gehend verändert werden, dass im Anschluss an die Haft und nach Ablauf der Unterbringung in der Regel eine Bewährungsentscheidung ermöglicht wird. Ferner soll mit der Gesetzesinitiative eine oberlandesgerichtliche Entscheidung umgesetzt werden, ob nach sechs Monaten einstweiliger Unterbringung wichtige Gründe ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen.

Die Länderkammer dringt angesichts einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf eine Weiterentwicklung des Rechts. Werde die Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gewaltloser Eigentumskriminalität begrenzt und die Vollstreckungsreihenfolge bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verkürzt, so sollen sich in den genannten Fällen die Unterbringungszeiten verkürzen und den Angaben zufolge die öffentliche Hand entlastet werden. Bislang können die Maßregeln zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt ohne Schuldvorwurf gegen einen Täter verhängt werden. Sie erfahren ihre Rechtfertigung aus dem "Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gemeinschaft". Während die übrigen freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung grundsätzlich befristet sind, sieht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang keine zeitliche Begrenzung vor.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_037/02
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