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047/2002
Stand: 21.02.2002
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Umweltauditgesetz an geänderte EU-Vorgaben anpassen

/Umwelt/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will das Umweltauditgesetz, das die Einhaltung von Umweltstandards in den am Ökoaudit teilnehmenden Betrieben regelt, an geänderte EU-Vorgaben anpassen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (14/8231) vorgelegt. Zunächst sollen Regelungsaufträge einer EU-Verordnung aus dem vergangenen Jahr in deutsches Recht umgesetzt werden. Nach dieser Verordnung ist die Teilnahme am Ökoaudit der EU künftig nicht nur gewerblichen, sondern auch nichtgewerblichen Unternehmen und Organisationen möglich. Die Öffnung des Ökoaudits für alle Branchen gehe einher mit der Übernahme eines geregelten Umweltmanagementsystems. Dieses diene künftig als Grundbausystem des Ökoaudits, auf den die weitergehenden Anforderungen wie kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistungen an allen Standorten der Organisationen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die externe Kommunikation, etwa durch Veröffentlichung einer Umwelterklärung, die Arbeitnehmerbeteiligung und eine umfassende erste Umweltprüfung aufbauten. Der Gesetzentwurf schaffe auch die Rechtsgrundlage für die Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen für die in Deutschland bisher noch nicht teilnahmeberechtigten Bereichen.

Die Regelung zum Prüfungsstoff über die Zulassung als Umweltgutachter soll darüber hinaus geringfügig geändert werden. Diese Gutacher und Gutacherorganisationen sollen dem Entwurf zufolge künftig nicht mehr alle drei, sondern alle zwei Jahre der so genannten "Regelaufsicht" unterzogen werden. Die Aufsichtsmittel wie die praktische Überprüfung des Umweltgutachters bei seiner gutachterlichen Tätigkeit, die Überprüfung des Gutachterbüros und der gültigen Umwelterklärungen sowie der Begutachtungsberichte sollen ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. Das bisher alle drei Jahre erforderliche "Witnessaudit" (Überprüfung der gutachterlichen Tätigkeit) werde die Zulassungsstelle künftig einmal alle sechs Jahre einsetzen, während im Zweijahresrhythmus überprüft werde, ob die Zulassungsvoraussetzungen fortbestehen. Anhand der schriftlichen Unterlagen solle kontrolliert werden, ob die Qualität der Begutachtungen den Anforderungen der EU-Verordnung genügt. Mehrere Standorte eines Unternehmens oder einer Behörde, die einem einheitlichen Umweltmanagementsystem unterliegen, sollen eine gemeinsame Registrierung erhalten können. Wer eine Fachkenntnisbescheinigung hat, wird nach einer Übergangsfrist künftig nur im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei einem Umweltgutachter oder einer Gutacherorganisation tätig werden können, heißt es im Entwurf. Eine "Fallkooperation" werde nicht mehr möglich sein. Dies entspreche der Verordnung, wonach Einzelpersonen, die selbstständig gutachterlich tätig sind, über die volle Qualifikation eines Umweltgutachters verfügen müssen oder, falls dies nicht der Fall sei, nur als Mitglied eines Teams einer Umweltgutachterorganisation tätig werden dürfen. Schließlich sieht der Entwurf vor, die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche von Umweltgutachtern und Gutachterorganisationen gegen Entscheidungen der Zulassungsstelle auf das Bundesverwaltungsamt zu übertragen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_047/01
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