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203/2002
Stand: 13.08.2002
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Unternehmer sollen Abschlagszahlungen leichter verlangen können

/Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will die Voraussetzungen, zu denen Unternehmer Abschlagszahlungen verlangen können, erleichtern. Dazu hat er den Entwurf eines Gesetzes zur dringlichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderung (14/9848) vorgelegt. Zur Begründung heißt es, die wirtschaftliche Lage der Werkunternehmer, vor allem in der Baubranche, sei in den letzten Jahren immer schlechter geworden. Dies gelte vor allem für die Situation den neuen Ländern. Die Forderungsausfälle in Millionenhöhe und eine steigende Zahl von Insolvenzen prägten das Bild. Das vor gut zwei Jahren in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen habe keine Wende gebracht. Dadurch müssten Handwerksbetriebe in die Lage versetzt werden, ihre Werklohnforderung effektiv zu sichern.

Der Bundesrat will unter anderem einen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Bauhandwerkers bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einführen. Darüber hinaus will er Regelungen des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen modernisieren, die Regelungen über die Baugeldverwendung in das Bürgerliche Gesetzbuch einstellen und die Baubuchführungspflicht durch einen Auskunftsanspruch ersetzen. Daneben sollen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Abschlagszahlungen, die Fälligkeit der Vergütung, die Fertigstellungsbescheinigung und die Bauhandwerkersicherung den Bedürfnissen der Praxis angepasst werden. Der Bundesrat will überdies die Zivilprozessordnung ändern. Um die gerichtliche Durchsetzung von Geldforderungen in Bausachen zu erleichtern, soll eine vorläufige richterliche Zahlungsanordnung ("Voraburteil") eingeführt werden, die bereits vor einem Urteil ergehen kann. Das Gericht der ersten Instanz soll ein solches Voraburteil nach "billigem Ermessen" erlassen können, wenn nach Erörterung des Sach- und Streitstands und gegebenenfalls nach einem Ortstermin die erreichbaren Beweismittel bereits eine summarische Prüfung ermöglichen. Dadurch solle säumigen Schuldnern der wirtschaftliche Anreiz genommen werden, sich in einem Bauprozess durch Verzögerungstaktik einen "Justizkredit" zu verschaffen. Außerdem würde der Gläubiger besser vor Risiken einer Insolvenz des Schuldners während eines lang dauernden Streitverfahrens geschützt. Darüber hinaus will der Bundesrat der Entscheidungsmöglichkeit durch ein Teilurteil mehr Bedeutung verschaffen. Um dem Gläubiger die Durchsetzung eines Titels zu erleichtern, dessen Vollstreckung von einer Nacherfüllung "Zug um Zug" abhängt, soll er den Nachweis, dass der Schuldner befriedigt ist, auch mit Hilfe einer Sachverständigenbescheinigung erbringen können. Um dem Gläubiger die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Schuldners zu erleichtern, ist ferner vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen Auskunftsmöglichkeiten etwa durch Verkehrszulassungsbehörden oder Sozialbehörden zu schaffen. Schließlich plant die Länderkammer, die Regelungen über den Ausschluss von der Funktion des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft und des Geschäftsführers einer GmbH, um Straftatbestände zu erweitern. Die Benachteiligung von Baugeldgläubigern will der Bundesrat in das Strafgesetzbuch übernehmen.

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme die Vorschriften über den Eigentumsvorbehalt an Bauteilen, die der Handwerker einbaut, ab. Der Bauhandwerker habe mit der Bauhandwerkersicherungsbürgschaft bereits ein effizientes Sicherungsmittel, das zudem einfach zu handhaben sei, heißt es weiter. Der Eigentumsvorbehalt nütze dem Bauhandwerker wenig. Bei zahlreichen Bauteilen, die nicht ohne Schaden für das Bauwerk wieder ausgebaut werden können, würde der Handwerker von dem Eigentumsvorbehalt nicht profitieren. Hinzu komme, dass der betroffene Eigentümer häufig nicht der Besteller und der Eigentumsvorbehalt deshalb oft gar nicht zu realisieren sei.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2002/2002_203/02
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