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097/2003
Stand: 08.05.2003
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Bundesrat sieht Defizite beim Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BES) Der Schutz der Allgemeinheit vor Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten bedarf nach Ansicht der Länderkammer dringend der Verbesserung. In einem Gesetzentwurf (15/899) schlägt der Bundesrat daher eine Novellierung des geltenden Rechts vor. Derzeit gebe es keine ausreichenden Möglichkeiten, gegen Straftäter vorzugehen, deren Gemeingefährlichkeit sich im Verlauf des Strafvollzugs ergibt, heißt es in der Begründung. Sie müssten nach Vollverbüßung der verhängten Freiheitsstrafe entlassen werden, auch wenn die Gefahr weiterer schwerster Straftaten drohe. Daran habe das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 nichts Wesentliches geändert. Nach diesem Gesetz bestehe nämlich die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nur dann, wenn bereits das Tatgericht bei der Verurteilung eine nachträgliche Anordnung vorbehält. All diejenigen Straftäter, die derzeit in den Justizvollzugsanstalten einsäßen und deren Gefährlichkeit sich jetzt herausstelle, würden nicht erfasst. Das Gesetz greife daher frühestens in einigen Jahren und auch nur dann, wenn ein Vorbehalt vom Gericht ausgesprochen worden sei.

Nach dem Willen des Bundesrates sollte das geltende Gesetz in dreierlei Hinsicht ergänzt werden: Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sollte nachträglich auch ohne Vorbehalt durch das erkennende Gericht angeordnet werden können, wenn sich erst nach der Verurteilung während der Strafhaft ergibt, dass der Täter weiterhin gefährlich ist. Des Weiteren muss nach Ansicht der Ländervertretung auch eine Möglichkeit geschaffen werden, solche Täter sicher zu verwahren, bei denen die formellen Voraussetzungen noch nicht vorliegen, die sich aber besonders gravierender Straftaten gegen die Person schuldig gemacht haben und bei denen sich zeigt, dass sie auch nach der Entlassung aus der Strafhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichartige schwerste Delikte begehen würden. Schließlich sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei gefährlichen Heranwachsenden zu ermöglichen, bei denen das allgemeine Strafrecht angewendet wird.

In einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates verweist die Bundesregierung auf das Gesetz vom 7. Juni 2002, das in bestimmten Fällen die Möglichkeit zur Anordnung der Sicherungsverwahrung vorsieht. Gegen den vorliegenden Gesetzentwurf bestehen aus der Sicht der Regierung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Bundesregierung erwarte eine baldige Klärung dieser durch das Bundesverfassungsgericht. Näher geprüft werden müsse auch der Vorschlag des Bundesrates, Sicherungsverwahrung auch gegen Heranwachsende zu ermöglichen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_097/08
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