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173/2003
Stand: 14.08.2003
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Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen um drei Jahre verlängern

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Der Bundesrat will die zum Jahresende auslaufenden Antragsfristen in den drei Rehabilitierungsgesetzen, dem Strafrechtlichen, dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, um drei Jahre verlängern. Dazu hat er einen Gesetzentwurf auf (15/1467) vorgelegt. Zur Begründung heißt es, dass trotz mehrfacher Verlängerung der Antragsfristen wenige Monate vor Ablauf noch nicht alle Betroffenen von ihren Möglichkeiten im erwarteten Umfang Gebrauch gemacht hätten. Vielen SED-Opfern drohe zum Ablauf der Frist der Ausschluss von der Rehabilitierung und von Ausgleichsleistungen, trotz berechtigter Ansprüche. Mit dem ersten und dem zweiten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der DDR und mit dem Gesetz zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften aus dem Jahre 2001 sind laut Bundesrat die Antragsfristen jeweils um zwei Jahre bis Ende 2003 verlängert worden. Lediglich die Rentenversicherungsträger könnten bis Ende 2006 Anträge stellen, wenn dies erforderlich ist, um Nachteile in der Rentenversicherung auszugleichen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die psychischen Folgeschäden nach politischer Verfolgung eine aktive Auseinandersetzung mit den traumatischen Erlebnissen erschweren und zum Teil verhindern. Die bis zur Wende bestehende Schweigepflicht der Opfer gegenüber dem Staat wirke sich bis heute schwerwiegend auf die Betroffenen aus. Diese Schweigepflicht habe ein hohes Maß an Unterdrückung und Verleugnung der Gefühle über Jahre und Jahrzehnte bis zur Wende verlangt. Für längere Antragsfristen spreche auch, so der Bundesrat, dass viele Betroffene über einen langen Zeitraum fast symptomfrei leben können und erst nach Jahren erkranken. 2002 seien bei den Gerichten der neuen Länder noch immer 4 023 Anträge nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz eingegangen. Bei den Rehabilitierungsbehörden der neuen Länder seien noch 2 750 Anträge auf Entschädigungsleistungen nach dem Strafrechtlichen, 4 544 Anträge nach dem Verwaltungsrechtlichen und 6 765 Anträge nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz eingegangen.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, sie stimme einer Verlängerung der Antragsfristen grundsätzlich zu. Für eine erneute Antragsfristverlängerung im Bundesausbildungsförderungsgesetz, wonach politisch Verfolgte ohne Anwendung der dort geregelten Altersgrenzen gefördert werden, gebe es allerdings heute keine sachliche Rechtfertigung mehr. Die Ausschlussfrist in diesem Gesetz habe darauf beruht, dass für die Vergünstigung bei der Förderung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der politischen Verfolgung in der DDR und dem späten Beginn der zu fördernden Ausbildung bestehen muss.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_173/04
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