Handlungsrahmen des BGS im Irak ist auf das "Jedermannrecht" beschränkt
Berlin: (hib/WOL) Die Handlungsmöglichkeiten von Bundesgrenzschutzbeamten (BGS) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Mitarbeitern des Technischen Hilfswerks im Irak sind auf die "Jedermannrechte", also vor allem auf Notwehr- und Nothilfebefugnisse, beschränkt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (15/2288) auf eine Kleine Anfrage der FDP (15/2093). In der Erläuterung heißt es, die Grundlage für den Einsatz von BGS-Beamten im Irak ergebe sich aus Paragraf 8 des Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG). Dagegen seien Unterstützungspflichten nach Paragraf 62 des BGSG wie auch nach Artikel 32 des Grundgesetzes in diesem Zusammenhang "nicht einschlägig". Die BGS-Beamten im Irak seien daher nicht mit irgendeiner Hoheitsgewalt zur Ausübung polizeilicher Befugnisse ermächtigt. Die Notwendigkeit zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von THW-Mitarbeitern ergebe sich aus der besonders Gefährdung für Ausländer und damit auch für deutsche Staatsangehörige und deutsche Einrichtungen im Irak. Auskünfte über die Ausstattung und Aufgaben der BGS-Beamten, über den Umfang der getroffenen Maßnahmen sowie über die betroffenen Gebiete werden von der Bundesregierung aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht beantwortet.