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028/2004
Stand: 03.02.2004
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Arbeitgeber zum Abschluss einer Insolvenzversicherung verpflichten

Wirtschaft und Arbeit/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung soll nach dem Willen der FDP-Fraktion ein Konzept vorlegen, das die Einführung von Kapitaldeckungsinstrumenten in das Finanzierungssystem der gesetzlichen Insolvenzversicherung vorsieht. Unter anderem sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, eine Insolvenzversicherung abzuschließen, wie es in einem Antrag (15/2420) heißt. Zur Begründung verweisen die Abgeordneten darauf, dass im dritten Jahr der längsten Konjunkturkrise der Nachkriegsgeschichte die Pleitewelle in Deutschland "mit rasantem Tempo" weiterrolle. Der starke Anstieg der Insolvenzen habe zu einem "explosionsartigen Anstieg" der Auslagen für das Insolvenzgeld geführt. Im Jahre 2003 hätten sie ein Rekordniveau von über 1,9 Milliarden Euro erreicht und seien im Vergleich zum Vorjahr um fast 40 Prozent gestiegen. Die am Markt tätigen Unternehmen finanzierten dieses Ausfallgeld mit Hilfe einer Umlage und schützen so Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer aus den Konkursunternehmen. Im Hartz-III-Gesetz habe die Bundesregierung das Insolvenzgeld für Gutverdiener in der Höhe begrenzt, heißt es weiter.

Diese kurzfristige Maßnahme löse jedoch das Strukturproblem der Insolvenzgeldumlagen nicht. Der Vorteil eines kapitalgedeckten Insolvenzgeldes liege in der klaren Zuordnung der wirtschaftlichen Verantwortlichkeit. Daher sollte vom Umlageverfahren auf eine Kapitaldeckung umgestellt werden, so die Fraktion. Um zu differenzierten Prämien zu kommen, müssten die Ausfallrisiken der verschiedenen Unternehmen bewertet werden. Die Versicherungsbeiträge sollten allein die Unternehmen tragen. Existenzgründer sollten für die ersten zwei Jahre von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Den mit dem Wechsel des Finanzierungssystems verbundenen Übergangszeitraum wollen die Liberalen so ausgestalten, dass finanzielle Belastungen der Unternehmen aus der Umstellung vermieden werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_028/03
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