Für die Bundesregierung ist der Emissionshandel ein zentrales Anliegen
Berlin: (hib/RAB) Ein ökologisch wirksamer und gleichzeitig ökonomisch sinnvoller Emissionshandel ist eines der zentralen Anliegen der Bundesregierung. In der Antwort (15/2459) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU (15/2201) heißt es weiter, aus diesem Grunde solle im Rahmen des festzulegenden Emissionsbudgets nicht über die Zusagen der Wirtschaft in der freiwilligen Klimavereinbarung aus dem Jahre 2000 hinausgegangen werden. Planungssicherheit für Unternehmen sei eines der vorrangigen Ziele der Regierung bei der Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie. Daher habe sie sich entschieden, die Emissionsrechte für die ersten beiden Perioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 kostenlos zuzuteilen. Nach Überzeugung der Exekutive findet durch den Handel mit den Zertifikaten der Klimaschutz dort statt, wo er zu den geringsten Kosten verwirklicht werden kann. Die Regierung hat bereits ein Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vorgelegt, mit dem der Rahmen für den zum 1. Januar 2005 europaweit beginnenden Emissionshandel gesetzt werden soll.
Laut Antwort führt der Emissionshandel nicht zu zusätzlichen Belastungen. Studien zufolge könne sogar davon ausgegangen werden, dass er einen gesamtwirtschaftlichen Kostenvorteil in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr nach sich zieht. Weiter schreibt die Regierung, sie arbeite derzeit an dem Nationalen Allokationsplan, den sie bis zum 31. März bei der EU-Kommission einreichen muss. Zu diesem Zwecke seien Daten von Unternehmen und Anlagebetreibern gesammelt worden, die die Grundlage für die Anwendung der in den kommenden Wochen festzulegenden Allokationsregeln darstellen. Die Zuteilung auf Anlagenebene müsse dann bis zum 30. September dieses Jahres abgeschlossen sein. Eine abschließende Bewertung der Daten, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegen, sei jedoch derzeit nicht möglich. Für Betreiber, die keine Daten lieferten, würden die Kohlendioxyd-Emissionen ihrer Anlagen geschätzt. Den Angaben zufolge besteht prinzipiell weder aus rechtlicher noch aus konzeptioneller Sicht eine Unvereinbarkeit des Emissionhandelssystems mit dem Erneuerbaren Energiengesetz, mit der Bundesimissionsschutzverordnung oder mit der ökologischen Finanzreform.